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2) von den Oberschulbehörden Verweis und Geldstrafe bis zum Betrage von einhundert
Mark;
3) von den Vorständen der Oberschulbehörden Verweis und Geldstrafe bis zum Betrage
von dreißig Mark wegen Verfehlungen im Dienste selbst, wenn die Verfehlung in
unmittelbarer amtlicher Berührung mit dem Vorstand begangen wird;
4) von den gemeinschaftlichen Oberämtern in Schulsachen Verweis und Geldstrafe bis
zum Betrage von dreißig Mark;
5) von den Bezirksschulaufsehern, von den Ortsschulbehörden und gemeinschaftlich von
deren Vorständen Verweis nach Maßgabe des Art. 78 Abs. 1 und 2 des Beamten-
gesetzes wegen Verfehlungen im Dienste selbst.
Im übrigen kommt jedem Dienstvorgesetzten der Lehrer und Lehrerinnen an Volks-
schulen als solchem die Befugniß zu, durch Ermahnungen, Warnungen und Zurecht-
weisungen die Untergebenen zu Erfüllung der Pflicht zu bestimmen.
8. 2.
Die Zuständigkeit zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die in 8. 1 ge-
nannten Lehrer und Lehrerinnen im einzelnen Falle richtet sich nach den Bestimmungen
über die Geschäftsabgrenzung und die Ausübung der Dienstaufsicht.
Wenn die Disziplinarstrafgewalt der zunächst berufenen Aufsichtsbehörde nicht aus-
reicht, so hat an Stelle der letzteren die nächst höhere Aufsichtsbehörde, beziehungsweise
an Stelle des Vorstands einer Oberschulbehörde die Oberschulbehörde einzuschreiten.
S. 3.
Die vorstehenden Vorschriften treten an Stelle der bisher in Beziehung auf die
Zuständigkeit zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die in §. 1 genannten Lehrer
und Lehrerinnen in Geltung gewesenen Vorschriften, insbesondere derjenigen in
der K. Verordnung vom 8. Mai 1818, betreffend die Strafbefugniß der verschiedenen
Staatsbehörden (Reg. Blatt S. 217),
der K. Verordnung vom 30. Oktober 1821, betreffend die Disziplinarstrafbefugnisse
der Departements= und Collegialvorstände (Reg. Blatt S. 797),
der K. Verordnung vom 23. August 1825, betreffend den Wirkungskreis und den Ge-
schäftsgang der gemeinschaftlichen Oberämter (Reg. Blatt S. 457).