Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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W6. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 6. April 1877. 
  
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des Kirchen= und Schul- 
wesens, des Kriegswesens, und der Finanzen, betreffend die Einführung eines neuen Papierformates für den 
Kanzleigebrauch. Vom 17. März 1877. — Bekanntmachung der Civilkammer des K. Kreisgerichtshofs Tübingen, 
betressend die Aufhebung des Fiveicommiß= Verbandes des Ritterguts Hohenentringen, O. A. Herrenberg. Vom 
28. Februar 1877. — Bekanntmachung der Civilkammer des K. Kreisgerichtshofs Ulm, betressend das Fami- 
lienstatut des Freiherrn Erwin von Bühler zu Tettnang. Vom 28. Februar 1877. — Verfügung des Mini- 
steriums des Innern, betressend den Transport der zum Schlachten bestimmten Kälber und Schweine. Vom 
20. März 1877. 
  
Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des firchen- und 
Schulwesens, des Kriegswesens, und der Finanzen, betreffend die Einführung eines neuen Papier- 
sormates für den Kanzleigebrauch. Vom 17. März 1877. 
Nachdem unter den Regierungen der sämmtlichen deutschen Bundesstaaten die Ein- 
führung eines einheitlichen Papierformats von 33 Centimeter Höhe und 21 Centimeter 
Breite, vorbehältlich der für Briefpapier, Tabellen und in etwaigen sonstigen Ausnahme- 
fällen üblichen anderen Formate, für den Gebrauch der deutschen Reichs= und Staats- 
behörden vereinbart worden ist, wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen 
Majestät verfügt, daß dieses neue Format mit dem 1. Oktober 1877 an Stelle des 
bisherigen, durch das Generalrescript vom 22. April 1806 (Reg. Blatt S. 31) vorgeschrie- 
benen Formates zu treten hat. 
Es ist hienach von dem genannten Tage an im amtlichen Gebrauch der sämmtlichen 
Staats= und Gemeindebehörden, sowie bei allen an diese Behörden gerichteten Eingaben 
das vorbezeichnete Papierformat anzuwenden, und nur für Fälle, in welchen besondere 
sachliche Gründe die Anwendung des Kanzleiformates bei einzelnen Aktenstücken unthun- 
lich oder unzweckmäßig machen, bleibt der Gebrauch eines andern Formates gestattet; auch 
ist unverwehrt, die gedruckten (lithographirten) Formulare des bisherigen Formates auf- 
zubrauchen.
	        
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