Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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bewirkt  werden,  findet  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  völlige  Gleichstellung  mit  denjenigen
  Transporten  Statt,  welche  für  die  Preußische  Militärverwaltung  bewirkt  werden,
dergestalt,  daß  die  Bezahlung  an  die  Eisenbahnverwaltung  nach  ganz  gleichen  Sätzen  zu
erfolgen  hat.

2)  Wenn  in  Folge  etwaiger  Bundesbeschlüsse  oder  anderer  außerordentlicher  Umstände
auf  Anordnung  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  größere  Truppenbewegungen  auf  der
mehrgedachten  Eisenbahn  stattfinden  sollten,  so  liegt  der  Verwaltung  der  letzteren  ob,  für
diese  und  für  Sendungen  von  Waffen,  Kriegs=  und  Verpflegungsbedürfnissen,  sowie  von
Militäreffecten  jeglicher  Art,  insoweit  solche  Sendungen  zur  Beförderung  auf  Eisenbahnen
überhaupt  geeignet  sind,  nöthigenfalls  auch  außerordentliche  Fahrten  einzurichten  und  für
dergleichen  Transporte  alle  Transportmittel,  die  der  ungestört  fortzusetzende  regelmäßige
Dienst  nicht  in  Anspruch  nimmt,  zu  verwenden  und,  soweit  thunlich,  hierzu  in  Stand  zu
setzen,  nicht  minder  die  mit  Militärpersonen  besetzten  und  die  mit  Militäreffecten  beladenen,
von  einer  anstoßenden  Bahn  kommenden  Transportfahrzeuge  auf  die  eigene  Bahn,  vorausgesetzt,
  daß  diese  dazu  geeignet  sind,  zu  übernehmen,  auch  mit  den  disponiblen  Locomotiven
weiter  zu  führen.  Die  Leitung  aller  solcher  Transporte  bleibt  jedoch  lediglich  dem  Dienstpersonale
  der  Bahnverwaltung  überlassen,  dessen  Anordnung  während  der  Fahrt  Folge  zu
leisten  ist.

Hinsichtlich  des  an  die  Eisenbahnverwaltung  zu  entrichtenden  Fahrgeldes  tritt,  wie
unter  Nr.  1,  eine  völlige  Gleichstellung  der  beiderseitigen  Militärverwaltungen  ein.

*13.  In  Ansehung  der  Bahnpolizei,  insbesondere  auch  der  Anordnungen  und  Einrichtungen
  wegen  der  polizeilichen  Beaufsichtigung  des  Reise=  und  Transportverkehrs  auf
den  Eisenbahnen  sollen  die,  an  sich  anwendbaren  Vorschriften  des  Königlich  Preußischen
Bahnreglements  für  die  Berlin-Anhaltische  Eisenbahn  auch  binsichtlich  der  im  Königreiche
Sachsen  gelegenen  Strecke  der  Leipzig-Bitterfelder  Eisenbahn  zur  Anwendung  gebracht
werden.

Dahingegen  leiden  binsichtlich  der  Ausübung  des  Aufsichtsrechts  der  Königlich  Sächsischen
  Regierung  über  die  Eisenbahn  und  deren  Bau  und  Betrieb  in  technischer  Hinsicht
die  im  Königreiche  Sachsen  bestehenden  oder  noch  zu  treffenden  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften
  und  administrativen  Grundsätze  auf  die  Sächsische  Bahnstrecke  der  Leipzig-Bitterfelder
  Eisenbahn  ebenmäßige  Anwendung,  insofern  nicht  der  Umstand,  daß  die  fragliche
Bahnstrecke  mit  dem  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  gelegenen  Theile  der  Bahn  ein
Ganzes  ausmacht  und  nur  im  Zusammenhange  damit  zu  benutzen  ist,  zu  Abweichungen
Anlaß  giebt,  worüber  im  einzelnen  Falle  besondere  Bestimmung  zu  treffen  ist.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  auf  dem  Bahnhofe  bei  Leipzig,  sowie,  falls  es  für  erforderlich
  erachtet  werden  sollte,  auf  den  sonstigen  Anhaltepunkten  eine  geeignete  Localität
zum  Polizeibureau  einzurichten,  zu  meubliren,  in  gutem  Stande  zu  erhalten  und  für  deren