Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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unverzinslichen Reichs-Schatzanweisungen Serie IlII von 1877, datirt vom 
9. Februar 1877, werden in Berlin von der Staatsschulden-Tilgungolasse, Oranienstraße 
Nro. 94, und außerhalb Berlin von den Reichsbauk-Hauptstellen vom Fälligkeitstage, 
den 9. April d. J. ab eingelöst. 
Bei der erstgenannten Kasse erfolgt die Einlösung täglich, mit Ausnahme der Sonn- 
und Festtage und der Kassenrevisionstage, von Vormittags 9 bis Nachmittags 1 Uhr. 
Die Ablieferung dieser Reichs-Schatzanweisungen ist unter Beifügung eines doppel- 
ten Verzeichnisses zu bewirken, worin sie nach Littern und Nummern mit Angabe der 
Kapitalbeträge gehörig geordnet einzeln aufzuführen, und nach Stückzahl und Betrag zu 
summiren sind. Die Verzeichnisse sind vom Einreicher unter Angabe seines Wohnortes 
mit Vor= und Zunamen zu unterzeichnen. Ein Exemplar wird mit einer Empfangs- 
bescheinigung versehen sofort wieder ausgehändigt, und ist beim Empfange des baaren 
Geldes zurückzugeben. 
Da die Reichs-Schatzanweisungen, deren Einlösung außerhalb Berlin erfolgen soll, 
vorher von der Staatsschulden-Tilgungskasse hierselbst verificirt, und deßhalb von den 
auswärtigen Einlösungsstellen zunächst an die letztere eingesendet werden müssen, so bleibt 
den Besitzern solcher Schatzanweisungen, welche den Betrag bei einer Reichsbank-Haupt- 
stelle in Empfang zu nehmen wünschen, überlassen, die Papiere der betreffenden Reichs- 
bank-Hauptstelle zeitig vor dem Fälligkeitstermine einzureichen, damit die Zahlung des 
Kapitals pünktlich erfolgen kann. 
In derselben Weise werden in Zukunft alle, mit höchstens einjähriger 
Umlaufszeit ausgegebenen unverzinslichen und verzinslichen Reichs-Schatz- 
anweisungen von den darauf vermerkten Fälligkeitstagen ab durch die vor- 
bezeichneten Einlösungsstellen eingelöst werden, besondere Bekannt- 
machungen dieserhalb aber nicht erfolgen. Hinsichtlich des von den Einreichern 
verzinslicher Schatzanweisungen zu beobachtenden Verfahrens wird nur noch hinzugefügt, 
daß in den solchen Schatzanweisungen beizufügenden Verzeichnissen der Betrag des Kapitals 
und der Zinsen jeder Schatzanweisung vor der Linie getrennt, in der Linie aber in einer 
Summe aufzuführen ist. 
Berlin, den 15. März 1877. 
Reichs--Schulden-Verwaltung: 
Graf zu Eulenburg. Löwe. Hering. Noötger.
	        
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