Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Gekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend die landesherrliche Ge- 
nehmigung der „Oppelstistung“ und einiger anderer Stistungen. Vom 13. April 1877. 
Vermöge Höchster Entschließung vom 7. v. M. haben Seine Königliche Maje- 
stät der von den landwirthschaftlichen Bezirks-Vereinen des Landes unter dem Namen 
„Oppelstiftung“" gegründeten, zunächst für Zwecke des landwirthschaftlichen Unterrichts, 
eventuell auch für Zwecke der Landeskultur bestimmten Stiftung auf Grund des für die- 
selbe aufgestellten Statuts die landesherrliche Genehmigung mit der Wirkung der juristi- 
schen Persönlichkeit gnädigst verliehen und der Centralstelle für die Landwirthschaft die 
dienstliche Ermächtigung zu der auf das dereinstige Ableben des Präsidenten von Oppel 
in Aussicht genommenen Uebernahme der Verwaltung dieser Stiftung zu ertheilen ge- 
ruht, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Bei diesem Anlasse wird zugleich die in einigen früheren Fällen für Stiftungen 
ertheilte Königliche Genehmigung mit der hieraus sich ergebenden juristischen Persönlich- 
keit der betreffenden Stiftungen in Folgendem nachträglich bekannt gemacht: 
1) Vermöge Höchster Entschließung vom 18. Mai 1869 haben Seine Königliche 
Majestät die von Dr. Ferdinand von Müller in Melbourne (Australien) gemachte 
Stiftung für naturhistorische Reisezwecke unter den in dem vorgelegten Entwurfe ent- 
haltenen Bestimmungen über die Verwaltung und Verwendung derselben zu genehmigen 
geruht und die hierin benannten Staatsbeamten und Staatsbehörden (den Rechner be- 
ziehungsweise die Direktion der wissenschaftlichen Sammlungen des Staats) zu Ueber- 
nahme der Verwaltung beziehungsweise Beaufsichtigung der Stiftung gnädigst ermächtigt. 
2) Vermöge Hoöchster Entschließung vom 2. Juli 1869 haben Seine Königliche 
Majestät der unter dem Namen Ivo-Stiftung errichteten Studien-Stiftung für 
katholische Nichttheologen an der Universität Tübingen unter den vorgelegten Bestimmungen 
Höchst Ihre Genehmigung mit der Wirkung der juristischen Persönlichkeit gnädigst er- 
theilt und die akademischen Behörden in Tübingen zu Uebernahme der Aufsicht über diese 
Stiftung ermächtigt. 
3) Nachdem für die von dem Königlichen Leibarzt, Staatsrath Dr. von Ludwig 
in Stuttgart im Jahre 1864 zu Studien-Stipendien errichtete Familienstiftung durch 
Erlaß des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 31. Mai 1864 den akade- 
mischen Behörden in Tübingen die nachgesuchte Ermächtigung zu Uebernahme dieser 
Stiftung in die Verwaltung und Aufsicht der Universität ertheilt worden ist, haben 
Seine Königliche Majestät vermöge Höchster Entschließung vom 2. November 1869
	        
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