Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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die Leitung und Ueberwachung der ihr unterstellten landwirthschaftlichen Lehranstalten; 
insbesondere 
1) Berathung der Regierung in Absicht auf die Landwirthschaft und die landwirth- 
schaftlichen Handels-, Verkehrs= und Zollverhältnisse; 
2) Anträge auf Herbeiführung der der Landwirthschaft dienlichen Maßnahmen und 
auf Beseitigung von Einrichtungen und Bestimmungen, welche ihrer freien Entwicklung 
hinderlich sind; 
3) Wahrnehmung der landwirthschaftlichen Arbeiterverhältnisse; 
4) Einwirkung auf Gründung von Anstalten zum Nutzen der Landwirthschaft, wie 
von Märkten, Versicherungs-, Credit-Anstalten, Genossenschaften und dergl. und auf Fort- 
bildung der landwirthschaftlichen Statistik; 
5) Verbreitung gemeinnütziger landwirthschaftlicher Kenntnisse durch die ihrer Auf- 
sicht unterstellten landwirthschaftlichen Unterrichtsanstalten, durch Verwendung von Wander- 
lehrern, durch Verbreitung nützlicher Schriften, Verabreichung von Reisennterstützungen 
und dergl.; 
6) Vervollkommnung des landwirthschaftlichen Betriebs durch Bestellung von Sach- 
verständigen zur Berathung der Landwirthe, durch Verbreitung zweckmäßiger Maschinen 
und Geräthe, durch Anregung zu musterhaften Betriebseinrichtungen und dergl.; 
7) Besorgung der Geschäfte aus Anlaß von landwirthschaftlichen Ausstellungen und 
Veranstaltung von solchen; Beförderung des Absatzes der inländischen Produkte des 
Pflanzenbau's, der Thierzucht und der landwirthschaftlich-technischen Gewerbe; 
8) Berathung anderer Regierungsbehörden bei ihrer Thätigkeit in Absicht auf die 
Landwirthschaft; 
9) Verwaltung der für die Besörderung der Landwirthschaft bestimmten Staatsgelder 
nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen Instruktion; 
10) die Veranlassung der Herausgabe einer landwirthschaftlichen Zeitschrift; 
11) Verwaltung der ihr besonders zugewiesenen landwirthschaftlichen Stiftungen; 
12) Stellung von Anträgen auf Verleihung der für Verdienste um die Landwirth= 
schaft ausgesetzten Medaillen und Preise. 
S. 2. 
Die Centralstelle bildet für den landwirthschaftlichen Verein nach Maßgabe des §. 21 
des unten folgenden Statuts die Gesammtvertretung.
	        
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