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II. Organisation der Centralsstelle.
8. 3.
Die Centralstelle für die Landwirthschaft ist dem Ministerium des Innern unter-
geordnet.
Die Geschäftsleitung besorgt der Vorstand mit den Befugnissen und Verpflichtungen
eines Collegialdirektors.
Dem Vorstand des Ministeriums bleibt vorbehalten, bei Gegenständen, wo ihm
solches angemessen erscheint, den Berathungen anzuwohnen.
S. 4.
Die Centralstelle besteht
1) aus dem Vorstand, aus administrativen und technischen Beamten, aus dem je-
weiligen Direktor des land= und forstwirthschaftlichen Instituts Hohenheim und aus den
gleichfalls durch Königliche Ernenumg berufenen außerordentlichen Mitgliedern;
2) aus den nach dem Statut des landwirthschaftlichen Vereins S. 18 lit. b. 8. 23
und 24 gewählten Beiräthen.
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, der Centralstelle zu den Be-
rathungen einzelner Gegenstände mit denselben wissenschaftlich oder praktisch besonders
vertraute Personen mit berathender Stimme beizugeben.
S. 5.
Für einen Theil der Geschäfte der Centralstelle wird ein aus dem Vorstand und
den in §. 4 Ziff. 1 genannten Mitgliedern bestehender Verwaltungsausschuß bestellt.
Derselbe ist als Schulaufsichtsbehörde dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens
untergeordnet; diesem bleibt vorbehalten, dem Verwaltungsausschusse für einzelne Zweige
der Schulaufsicht Personen, welche mit denselben vertraut sind, mit Stimmrecht beizugeben.
Dem Verwaltungsausschusse kommen die Befugnisse und Olliegenheiten eines
Landeskollegiums zu.
III. Geschäftsbehandlung.
S. 6.
Dem Verwaltungsausschusse kommen die eine kollegiale Berathung erfordernden
Geschäfte, welche nicht der Berathung im Gesammtkollegium unterstellt werden (8. 9),
zu, insbesondere: