Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Der Gauausschuß wählt aus seiner Mitte je auf drei Jahre einen Vorstand und 
einen Stellvertreter desselben. Der Schriftführer, welcher zugleich Rechner ist, wird vom 
Vorstand bestellt. 
Der etwaige Reiseaufwand der Gauausschußmitglieder wird denselben durch die Be- 
zirks-Vereine vergütet. 
S. 18. 
Dem Gauausschuß liegt ob: 
a) die Gründung gemeinschaftlicher landwirthschaftlicher Einrichtungen, die Pflege 
dieser Einrichtungen und sonstiger gemeinschaftlicher Interessen, deren Wahrung 
dem Ganausschuß von den einzelnen den Gauverband bildenden Bezirks-Vereinen 
übertragen wird; 
5) die Wahl eines Beiraths zur Centralstelle und eines Stellvertreters und zwar 
aus Einwohnern des Gamwerbandes, welche dem Stand der Landwirthe angehören. 
Dem Gauausschuß bleibt überlassen, nicht nur für die Pflege der einzelnen land- 
wirthschaftlichen Hauptzweige unter sich besondere Sektionen zu bilden, sondern auch zur 
Durchführung größerer landwirthschaftlicher Unternehmungen eine gemeinschaftliche Ver- 
bindung mit anderen Gauverbänden zu veraulassen. 
Der Gauausschuß hat über die Verwendung der dem Garwerband von den Bezirks- 
Vereinen oder vom Staat zur Verfügung gestellten Geldmittel zu beschließen. Beschlüsse 
des Gauausschusses, welche die Bezirks-Vereine zu Ausgaben verpflichten, können nur 
nach erlangter Zustimmung dieser Vereine in Kraft treten. 
8. 19. 
Der Gauausschuß tritt von Zeit zu Zeit, wenigstens aber einmal in jedem Jahr, 
und zwar in der Regel abwechselnd in einem der den Gauverband bildenden Vereins- 
bezirke zusammen. 
Der Vorstand des Gauausschusses hat den letzteren zu berufen und der Centralstelle 
von der Zusammenkunft unter Mittheilung der betreffenden Tagesordnung mindestens 
zehn Tage vorher Anzeige zu machen. 
8. 20. 
Die Bezirks-Vereine und Gauverbände sind befugt, unter Einhaltung der vorstehen- 
den Bestimmungen durch Statuten ihre inneren Verhältnisse und ihre Geschäftsordnung 
zu regeln.
	        
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