Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Verfügnng des Austizministeriums, betreffend die Vollziehung des Art. 16. des Ausliefernngsvertrags 
zwischen dem Deutschen Reich und Luzemburg, vom 9. März 1876. 
Vom 23. April 1877. 
Zu Vollziehung des Art. 16 des zwischen dem Deutschen Reich und Luxemburg 
unterm 9. März 1876 abgeschlossenen Auslieferungsvertrags (Reichsgesetzblatt von 1876 
Seite 223 ff.) werden die diesseitigen Behörden angewiesen, die Straferkenntnisse wegen 
Verbrechen und Vergehen jeder Art, welche von ihnen gegen Angehörige des Großherzog-= 
thums Luxemburg erlassen werden, alsbald nach eingetretener Rechtskraft des Urtheils 
Behufs der Einleitung der Mittheilung an die Großherzoglich Luxemburg'sche Regierung 
hicher vorzulegen, unter Anwendung desselben Formulars, welches für Ausführung der 
entsprechenden Bestimmungen der Auslieferungsverträge mit Italien, der Schweiz und 
Belgien (Regierungsblatt von 1870 S. 161; von 1874 S. 224; von 1875 S. 401) vor- 
geschrieben ist. 
Stuttgart, den 23. April 1877. 
Mittnacht. 
Gekauntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Rang- 
ordnung vom 16. Oktober 1621 in Beziehung auf mehrere Beamtenklassen des Departements 
des Innern. Vom 20. April 1877. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 28. De- 
zember vor. Is. und 19. April d. Is. die nachstehenden Beamtenklassen des Departements 
des Innern in die beigefügten Stufen der Rangordnung gnädigst einzureihen geruht: 
in die VI. Rangstufe: 
die Direktoren der Staats-Irrenanstalten, 
den Vorstand der Landes-Hebammenschule; 
in die VII. Rangstufe: 
den Vorstand des Bergamts;
	        
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