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11.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Anusgegeben Stuttgart Samstag den 12. Mai 1877.
Inhalt.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Floß- Ordnung für den Neckar, sowie für die Kinzig mit
den Grundbächen beider Flüsse. Vom 26. April 1877. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betressend
die bei Fahrten von Dampf= und Segelschifsen sowie von Flößen auf dem Neckar zu beobachtenden Vorsichts-
maßregeln (Fahrordnung). Vom 26. April 1877. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die
Untersuchung des Zustandes und der Ausrüstung, sowie die Bezeichnung der höchsten Ladungsfähigkeit der zum
Gütertransport auf dem Neckar zu verwendenden Schisfe. Vom 26. April 1877.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die FKloß-Grdnung für den Neckar, sowie für die
Kinzig mit den Grundbächen beider Klüsse. Vom 26. April 1877.
Auf Grund des Art. 44 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aender-
ungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich
(Reg. Blatt S. 391) werden vermöge Höchster Entschließung vom 26. April d. J. an
Stelle der Verfügungen über das Floßwesen
1) des Ministeriums des Innern, betreffend die Vorschriften für das Maaß und die Aus-
rüstung der Flöße auf dem untern Neckar, vom. . 1849 (Reg. Blatt S. 122),
2) des Ministeriums des Innern, betreffend das Flößen von Eichenstämmen in so-
genannten Schollen auf dem Neckar von Cannstatt bis Jagstfeld, vom 26. März
1856 (Reg. Blatt S. 44),
3) des Ministeriums des Innern, betreffend die Ordnung der Langholzflößerei auf
dem Neckar, vom 26. März 1856 (Reg. Blatt S. 47),
4) des Ministeriums des Innern, betreffend die Berechtigung zur Floßführung auf
dem Neckar, vom 4. April 1862 (Neg.Blatt S. 108),