68
gebundenen Stämme so zu verwahren sind, daß solche vom Hochwasser nicht fortgerissen
werden können.
8. 8.
Eichenstämme, welche in Schollen gebunden werden, müssen gehörig, insbesondere in
der Weise behauen sein, daß keine Aeste vorstehen.
Den Eichenschollen darf die Ausrüstung mit einem Steuerruder und den nöthigen
Tauen nicht fehlen.
8. 9.
Hinsichtlich der Länge und Breite der Flöße kommen folgende Vorschriften zur An-
wendung:
Auf dem Neckar bis Jagstfeld darf die Länge der Flöße den Verhältnissen der Floß-
straße entsprechend 344 m.) nicht übersteigen.
Die Breite der Flöße richtet sich nach der Durchlaßweite der Floßgassen und wird
hienach je nach den bestehenden Verhältnissen geordnet.
Zur Zeit darf die Breite der Flöße 3,7 m. nicht übersteigen, wobei jedoch wegen des
Auseinandergehens der Gestöre beim Fahren der Flöße 0,Zm. weiter zugelassen werden.
Uebrigens ist gestattet, daß Neckar-Flöße auch schon unterhalb Heilbronn an den
hiezu geeigneten Stellen des Flusses in die für den Neckar unterhalb Jagstfeld vorge-
schriebene Länge und Breite umgebunden werden, in welchem Falle jedoch die für die
Flußstrecke von Jagstfeld abwärts vorgeschriebene Mannschaftzahl erforderlich ist.
Auf dem Neckar von Jagstfeld abwärts dürfen die Flöße nicht mehr als 286 m.
Länge und 7,5m. Breite haben. Wegen des Ausweitens dürfen die Flöße höchstens auf
7m. Breite angelegt werden.
Flößc, in welchen Eichenstämme eingebunden sind, sollen oberhalb (von Heilbronn
ab) und unterhalb Jagstfeld eine Breite von 4,3 m. und eine Länge von 23 m. nicht über-
schreiten und im Fahrwasser allerwärts einen Abstand von mindestens 10 cm. von der
Flußsohle haben.
*) Anmerkung.
Die einzelnen Gestöre eines Floßes sind nach den auf denselben eingerissenen Zeichen ihrer Länge auf-
zunehmen, wobei übrigens die durch die Weidengebinde gebildeten Zwischenräume zwischen den Gestören,
sowie der bestehenden Uebung gemäß auch das Vordergestör außer Berechnung bleiben.
Die Gesammtlänge ist durch Zusammenrechnen der Längenmaße der einzelnen Gestöre zu erheben.