Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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beschädigt ist oder sonst dringende Gefahr eintritt, welche den Schiffer nöthigt, ohne Auf- 
schub zu lichten. 
S. 17. 
Kleinere Fahrzeuge, Fischer= und Fährnachen, in deren Nähe der Schiffsweg vorbei- 
führt, müssen am Ufer so befestigt sein, daß sie flußrecht liegen. Auch müssen die Eigen- 
thümer Abweiser setzen, damit die Zugseile der Bergschiffe nicht hängen bleiben. Ueber- 
haupt liegt es den Eigenthümern festliegender Schiffe ob, Vorkehrungen zu treffen, um 
sie vor Beschädigungen durch die Zugseile der aufwärts fahrenden Schiffe sicher zu stellen, 
indem dafür der Schiffer bei regelmäßigem Gebrauch der Zugseile nicht verantwortlich ist. 
S. 18. 
Die Vorschriften der §§. 2—9 finden auch auf das Zusammentreffen von Dampf- 
schiffen und Segelschiffen mit Flößen unter folgenden Modifikationen Anwendung: 
a) Wenn ein zu Thal oder Berg gehendes Dampfschiff an einem auf der Fahrt be- 
griffenen Floße vorbeifahren will, so hat jenes diesem durch Aufhissen einer blauen 
Flagge bis halben Mast, oder in Ermanglung eines Mastes am Vordertheil des 
Schiffes in entsprechender Höhe, und durch fünf Schläge auf die Glocke ein 
Zeichen zu geben, worauf sich der Floß auf der Seite des Flusses, wo er sich ge- 
rade befindet, so weit dem Ufer nähern muß, als dieß das Fahrwasser zuläßt. 
Das vorbeifahrende Dampfschiff nimmt die entgegengesetzte Wasserseite. 
Begegnet ein Floß einem flußaufwärts fahrenden Segelschiffe, so muß ersterer 
nach der dem Leinpfade entgegengesetzten Seite ausweichen, will aber ein zu Thal 
fahrendes Segelschiff einem flußabwärts gehenden Floße vorfahren, so gibt das 
Segelschiff diese Absicht durch Aufhissung einer blauen Flagge bis halben Mast 
zu erkennen, worauf der Floß auf der Seite des Flusses, wo er sich gerade be- 
findet, so weit dem Ufer sich nähern muß, als dieß das Fahrwasser zuläßt. 
Die Floßführer sind verpflichtet, auf den des Nachts oder bei Nebel angelegten 
Flößen an den beiden dem Fahrwasser zunächst gelegenen Ecken des Floßes auf erhabenen 
und überall sichtbaren Punkten hellbrennende Laternen aufzustellen und zu unterhalten. 
§S. 19. 
An den Stellen, wo der Neckar kurze Krümmungen macht, von deren einem Ende 
das andere nicht überschaut werden kann, sind die Dampfboote verpflichtet, sobald sie sich 
dem Anfangspunkte derselben auf 150 m. bei der Thalfahrt und auf 75 m. bei der Berg- 
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