Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Die entgegenkommenden Dampf= und Segelschiffe, wie auch Flöße dürfen alsdann 
nicht eher in die Krümmung einfahren, bis die Signalflagge niedergelegt ist. Anderer- 
seits hat aber, um jeden unnöthigen Aufenthalt zu vermeiden, das solche passirende 
Schiff oder Floß seinen Durchgang möglichst zu beschleunigen. 
§. 22. 
Die in 8§. 19—21 hinsichtlich der Krümmungen ertheilten Vorschriften sind gleich- 
mäßig auch an denjenigen Stellen des Neckars zu beobachten, wo sich Untiefen oder enge 
Stellen befinden, die das Ausweichen unthunlich oder gefährlich machen. 
§. 23. 
Bei solchen Untiefen und engen Stellen, welche blos bei niederem Wasserstande vor- 
handen sind, finden die Vorschriften in den §§. 19—22 nur bei letzterem Anwendung. 
§. 24. 
Ein Verzeichniß der Krümmungen, Untiefen und engen Stellen, bei welchen die vor- 
stehenden Bestimmungen (§§. 19—22) Platz greifen, ist gegenwärtiger Verfügung au- 
gehängt. 
§. 25. 
Die Befolgung dieser Vorschriften ist von den Ortspolizeibehörden und deren Die- 
nern, sowie den Landjägern zu überwachen. 
S. 26. 
Uebertretungen obiger Anordnungen unterliegen der Strafbestimmung des Art. 44 
des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 404), vorbehältlich der im 
Fall einer Beschädigung von Personen oder Sachen nach den bestehenden strafrechtlichen 
Bestimmungen verwirkten besonderen Strafen. 
Stuttgart, den 26. April 1877. 
Sick.
	        
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