Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8. 3. 
Der Handels= und Gewerbekammer in Heilbronn steht es frei, einen Angehörigen 
des dortigen Handelsstandes zu bezeichnen, welcher zu den von der Kommission vorzunehmen- 
den Untersuchungen beizuziehen ist. 
S. 4. 
Die Mitglieder der Kommission mit Einschluß des Vertreters des Handelsstandes 
sind von dem Hafenpolizeibeamten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten 
durch Angeloben an Eidesstatt zu verpflichten. 
8. 5. 
Der Untersuchung ist jedes zum Trausport von Gütern, Waaren und Rohstoffen 
auf dem Neckar bestimmte Hauptschiff, sowie jedes mit der gleichen Bestimmung und mit 
mehr als fünfzig Centnern Ladungsfähigkeit versehene Beischiff unterworfen. 
Die Untersuchung hat 
I. von Amtswegen 
a) bei ganz oder theilweise neugebauten oder solchen Schiffen, welche eine wesentliche 
Veränderung oder eine Hauptreparatur erfahren haben, vor der ersten Ladung, 
welche sie nach dem Neu= oder Umbau oder der Reparatur einnehmen, und 
b) außerdem in jedem Jahr einmal, der Regel nach in dem Frühjahr mit dem 
Wiederbeginn der Schifffahrtsperiode zu geschehen. 
II. Auf das Begehren eines oder mehrerer Befrachter des Schiffes, deren Fracht- 
aufgabe mindestens zwei Dritttheile der Tragfähigkeit des Schiffes erschöpft, wird das 
letztere untersucht, wenn es nicht unmittelbar zuvor von Amtswegen eine Untersuchung 
erfahren hat, und das Begehren vor dem Beginn der Einladung bei dem Kommissions- 
Vorstand angebracht wird. 
S. 6. 
Die diesseitige Kommission ist auch zu Untersuchung nicht Württembergischer Fahr- 
zeuge berechtigt und verpflichtet, wenn die letzteren nach dem Neu= oder Umbau oder einer 
Hauptreparatur ihre erste Ladung in einem Württembergischen Hafen einnehmen wollen, 
ohne zuvor von der Behörde des Heimatsorts des Schiffers oder des Orts, wo der Neu- 
oder Umbau oder die Reparatur geschah, untersucht und mit einem Tauglichkeits-Zeugniß
	        
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