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versehen worden zu sein, oder wenn es von dem Absender aus einem Württembergischen
Hafenort verlangt wird (§. 5 Ziffer II.). Dagegen liegt ihr die von Amtswegen jedes
Jahr zu wiederholende Untersuchung (§. 5 Ziffer I.b) nur in Beziehung auf Württem-
bergische Schiffe ob.
S. 7.
An der Untersuchung eines Fahrzeugs von 500 Centnern und mehr Ladungsfähigkeit
haben die sämmtlichen sachverständigen Mitglieder der Kommission Theil zu nehmen, bei
Fahrzeugen von geringerer Ladungsfähigkeit genügt es an der Untersuchung durch Ein
solches Mitglied. Hinsichtlich der Theilnahme des Vertreters des Handelsstandes hängt
es von der Bestimmung der Handels= und Gewerbekammer (§. 3) ab, ob die Theilnahme
auf Fahrzeuge jeder Größe oder nur auf diejenigen von 600 und mehr Centnern Ladungs-
fähigkeit sich erstrecken soll.
8. 8.
Vor der Untersuchung hat der Schiffsinhaber sein Schifferpatent und im geeigneten
Fall das Zengniß über die letztmals vorgenommene Untersuchung der Beschaffenheit des
Schiffes der Kommission vorzulegen.
8. 9.
Die Schiffe sind in unbeladenem Zustande zu untersuchen.
8. 10.
Die zur Neckarschifffahrt zu verwendenden Schiffe müssen
a) aus durchaus gesundem Eichen- oder Tannenholz gezimmert oder aus Eisen gebaut,
nach den Regeln der Schiffsbaukunst zusammengefügt, frei von schadhaften Stellen
und gut kalfatert,
5) mit wasserdichten Dächern oder mit den zum Schutz der Ladung gegen den Ein-
fluß der Witterung erforderlichen Blähen oder sonstigen zweckmäßigen Ein-
richtungen versehen sein;
o) die Steuerruder, Maste, und die bei Schiffen, welche für die Rheinfahrt bestimmt
sind, angebrachten Schwerder müssen in gutem Zustande sich befinden und mit der
Größe der Fahrzeuge in richtigem Verhältnisse stehen;
4) Anker, Taue, Seile, Segel, Hilfsruder (Lappen), Schorr= und Fahrstangen und