97
sein, auch auf Verlangen den Befrachtern des Schiffes, sowie den Hafenpolizei= und den
Zollbeamten vorgelegt werden muß.
Die Zeugnisse über die wiederholten Untersuchungen werden in dasselbe Buch ein-
getragen und es genügt daher bei denselben, was den Inhalt betrifft,
a) statt der in §. 11 zu Ziffer 1 vorgeschriebenen umständlichen Bezeichnung des
Schiffes, auf den Inhalt des ersten Zeugnisses zurückzuweisen, sowie
b) der Schiffsinhaber (§. 11 Ziffer 2) nur wenn seit dem vorigen Zeugnisse eine Ver-
änderung in der Person desselben eingetreten ist, aufs neue bezeichnet wird, und
Je) statt der Spezifikation des Untersuchungs-Erfundes und der Angabe der Be-
nennung (§. 11 Ziffer 4 und 5), soweit das Ergebniß das gleiche wie bei der
früheren Untersuchung ist, auf das Zeugniß über die letztere sich bezogen werden
kann.
Im Uebrigen treten bei der Ausfertigung der wiederholten Zeugnisse die gleichen
Erfordernisse wie bei der des ersten ein.
Formulare der Zeugnisse (§§. 11. 12) werden der Kommission mitgetheilt.
8. 13.
Die in der Beschaffenheit und Ausrüstung des Schiffes in Vergleich mit den auf-
gestellten Erfordernissen (Neckarschifffahrts-Ordnung Art. 51, §. 10 der gegenwärtigen
Verfügung) gefundenen Mängel hat die Kommission bei eigener Verantwortlichkeit ihrer
Mitglieder gewissenhaft und genau in dem Zeugniß anzugeben.
Will der Schiffsinhaber die bei der Untersuchung gefundenen Mängel sofort ver-
bessern, so kann der Ausfertigung des Zeugnisses Anstand gegeben werden, jedoch hat
dieselbe jedenfalls vor der nächsten Einladung des Schiffes zu geschehen.
8. 14.
Die Zeit und das kurze Ergebniß der vorgenommenen Untersuchung wird in einem
von dem Vorstande der Kommission zu führenden, nach den Schiffen und deren Inhabern
abzutheilenden Register vorgemerkt, und die Pagina der Vormerkung, so wie die Nummer,
welche das Schiff in dem Register hat, auf dem auszufertigenden Zeugniß (8§. 11 und 12)
oben beigesetzt.
S. 15.
Für jede Schiffs-Untersuchung ist eine Gebühr zu entrichten, welche bei einer von
5