Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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sein, auch auf Verlangen den Befrachtern des Schiffes, sowie den Hafenpolizei= und den 
Zollbeamten vorgelegt werden muß. 
Die Zeugnisse über die wiederholten Untersuchungen werden in dasselbe Buch ein- 
getragen und es genügt daher bei denselben, was den Inhalt betrifft, 
a) statt der in §. 11 zu Ziffer 1 vorgeschriebenen umständlichen Bezeichnung des 
Schiffes, auf den Inhalt des ersten Zeugnisses zurückzuweisen, sowie 
b) der Schiffsinhaber (§. 11 Ziffer 2) nur wenn seit dem vorigen Zeugnisse eine Ver- 
änderung in der Person desselben eingetreten ist, aufs neue bezeichnet wird, und 
Je) statt der Spezifikation des Untersuchungs-Erfundes und der Angabe der Be- 
nennung (§. 11 Ziffer 4 und 5), soweit das Ergebniß das gleiche wie bei der 
früheren Untersuchung ist, auf das Zeugniß über die letztere sich bezogen werden 
kann. 
Im Uebrigen treten bei der Ausfertigung der wiederholten Zeugnisse die gleichen 
Erfordernisse wie bei der des ersten ein. 
Formulare der Zeugnisse (§§. 11. 12) werden der Kommission mitgetheilt. 
8. 13. 
Die in der Beschaffenheit und Ausrüstung des Schiffes in Vergleich mit den auf- 
gestellten Erfordernissen (Neckarschifffahrts-Ordnung Art. 51, §. 10 der gegenwärtigen 
Verfügung) gefundenen Mängel hat die Kommission bei eigener Verantwortlichkeit ihrer 
Mitglieder gewissenhaft und genau in dem Zeugniß anzugeben. 
Will der Schiffsinhaber die bei der Untersuchung gefundenen Mängel sofort ver- 
bessern, so kann der Ausfertigung des Zeugnisses Anstand gegeben werden, jedoch hat 
dieselbe jedenfalls vor der nächsten Einladung des Schiffes zu geschehen. 
8. 14. 
Die Zeit und das kurze Ergebniß der vorgenommenen Untersuchung wird in einem 
von dem Vorstande der Kommission zu führenden, nach den Schiffen und deren Inhabern 
abzutheilenden Register vorgemerkt, und die Pagina der Vormerkung, so wie die Nummer, 
welche das Schiff in dem Register hat, auf dem auszufertigenden Zeugniß (8§. 11 und 12) 
oben beigesetzt. 
S. 15. 
Für jede Schiffs-Untersuchung ist eine Gebühr zu entrichten, welche bei einer von 
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