Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter 
ist getrennt für Knaben und für junge Leute in der Weise aufzustellen, daß 
die in derselben Schicht Beschäftigten je eine Abtheilung bilden. 
. Das Verzeichniß braucht in Glashütten der unter II gedachten Art eine An- 
gabe über die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem Verzeichnisse 
eine Tabelle beizufügen, in welche während jeder Arbeitsschicht Anfang und 
Ende der darin gewährten Pausen eingetragen wird. In Glashütten der unter 
III gedachten Art braucht das Verzeichniß eine Angabe über die Arbeitstage, 
die Arbeitszeit und die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem Ver- 
zeichnisse eine Tabelle nach dem anliegenden Muster beizufügen, in welche 
während jeder Arbeitsschicht die vorgesehenen Eintragungen bewirkt werden. 
Jede Tabelle muß mindestens über die letzten 14 Arbeitsschichten Auskunft 
geben. Der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt, muß daraus 
zu ersehen sein. 
In Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, muß neben 
der nach §. 138 Absatz 3 auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt 
werden, welche in deutlicher Schrift, außer den Bestimmungen unter 1, für 
Glashütten der unter II gedachten Art die Bestimmungen unter II, für Glas- 
hütten der unter III gedachten Art die Bestimmungen unter III wiedergiebt. 
Berlin, den 23. April 1879. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
  
  
  
  
  
Anlage. 
belle — 
und der Pausen für Knaben und junge Leute. 
5eeen: — 
ung II. Abtheilung 
1 Ende Veginn Paufen Ende Name desjenigen, 
der - der Schicht Kr- der Schicht welcher die Eintragungen bewirkt. 
Datum Tages- Datum Toges- Datum Tages- in Datum Toges- 
zeit zeit " zeit Minuten # zeit 
  
  
21|1. 7 Uhr 2./1. 7 Uhr 2./1. öbis 9½) 15 — 
Nachm. Nachm. Nachm. 
  
  
  
  
 
	        
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