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1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter
ist getrennt für Knaben und für junge Leute in der Weise aufzustellen, daß
die in derselben Schicht Beschäftigten je eine Abtheilung bilden.
. Das Verzeichniß braucht in Glashütten der unter II gedachten Art eine An-
gabe über die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem Verzeichnisse
eine Tabelle beizufügen, in welche während jeder Arbeitsschicht Anfang und
Ende der darin gewährten Pausen eingetragen wird. In Glashütten der unter
III gedachten Art braucht das Verzeichniß eine Angabe über die Arbeitstage,
die Arbeitszeit und die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem Ver-
zeichnisse eine Tabelle nach dem anliegenden Muster beizufügen, in welche
während jeder Arbeitsschicht die vorgesehenen Eintragungen bewirkt werden.
Jede Tabelle muß mindestens über die letzten 14 Arbeitsschichten Auskunft
geben. Der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt, muß daraus
zu ersehen sein.
In Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, muß neben
der nach §. 138 Absatz 3 auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt
werden, welche in deutlicher Schrift, außer den Bestimmungen unter 1, für
Glashütten der unter II gedachten Art die Bestimmungen unter II, für Glas-
hütten der unter III gedachten Art die Bestimmungen unter III wiedergiebt.
Berlin, den 23. April 1879.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Anlage.
belle —
und der Pausen für Knaben und junge Leute.
5eeen: —
ung II. Abtheilung
1 Ende Veginn Paufen Ende Name desjenigen,
der - der Schicht Kr- der Schicht welcher die Eintragungen bewirkt.
Datum Tages- Datum Toges- Datum Tages- in Datum Toges-
zeit zeit " zeit Minuten # zeit
21|1. 7 Uhr 2./1. 7 Uhr 2./1. öbis 9½) 15 —
Nachm. Nachm. Nachm.