Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

111 
14. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 22. Mai 1879. 
Inhalt. 
Versügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehr zanstalten, des Innern und 
der Finanzen, betressend die Vornahme der zweiten Staatsprüsung im Ingenieur= und Hochbaufach. Vom 
12. Mai 1879. 
Versügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
des Innern und der Finanzen, betreffend die Vornahme der zweiten Staateprüfung im 
Ingenieur- und Hochbaufach. Vom 12. Mai 1879. 
Gemäß §. 26 der K. Verordnung vom 4. November 1872, betreffend die Staats- 
prüfungen im Baufache (Reg. Blatt Seite 369), werden in Beziehung auf die Art und 
Weise der Vornahme der zweiten Staatsprüfung im Ingenieur= und Hochbaufache sowie 
hinsichtlich der Feststellung des Prüfungs-Ergebnisses, unter Aufhebung der Ministerial- 
Verfügung vom 25. Februar 1875, betreffend die Vornahme der zweiten Staatsprüfung 
im Ingenieurfache (Amtsblatt des Ministeriums des Innern Seite 50), nachfolgende 
nähere Vorschriften ertheilt: 
S. 1. 
Die Leitung der Prüfungsgeschäfte, des Gangs und der Form derselben, besorgt 
der Vorstand der betreffenden Prüfungskommission oder der Stellvertreter desselben. 
Ohne dessen Einverständniß darf kein Mitglied der Prüfungskommission eine Sitzung
	        
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