Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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wiesenen Fächern und übersenden nach vorheriger Berathung der einzelnen Fragen in 
der Prüfungskommission dieselben je den Tag, bevor sie an die Reihe kommen, versiegelt 
dem Vorstand der Prüfungskommission, welcher sie, falls er keinen Anstand findet, mit 
seinem Vidit versehen, gleichfalls versiegelt, dem Custos zur Ablieferung an den betreffen- 
den Examinator zustellt. 
Die Aufgaben sollen, soweit nicht bezüglich eines größeren Projekts (der Fertigung 
von Planen hiezu) und eines Kostenvoranschlags in §. 18 Ziffer 4 anderes bestimmt ist, 
Möglichst gleichwerthig sein. Soweit dieß ausnahmsweise bei einzelnen größeren Aufgaben 
nicht thunlich ist, ist der Werth dieser Aufgaben gegenüber dem Werthe der einfach zählen- 
den Aufgaben vom Examinator zu bezeichnen und von der Prüfungskommission bei der 
Berathung der Aufgaben festzustellen. Es darf aber eine solche größere Aufgabe weder 
au Umfang noch an Werth das Doppelte einer einfach zählenden Aufgabe übersteigen. 
Der Vorstand und die übrigen Mitglieder der Prüsungskommission sowie die Cu- 
stoden sind für die vollkommene Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben verantwortlich. 
8. 8. 
Die schriftliche Prüfung wird mit allen zu einer Prüfung vorgeladenen Kandida- 
ten zugleich vorgenommen und soll bei acht Arbeitsstunden im Tage die Dauer von drei 
Wochen nicht übersteigen. 
Das hiebei erforderliche Schreibpapier wird den Kandidaten im Prüfungslokal zur 
Verfügung gestellt. Alle übrigen Materialien haben dieselben mitzubringen. 
8. 9. 
Die Fragen und Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden insoweit, als nicht 
für deren Lösung längere Zeit bestimmt wird, je für einen halben Tag unmittelbar vor 
dem Beginn dieses Prüfungsabschnitts von den Examinatoren oder im Falle der Ver- 
hinderung derselben von dem Custos (§. 2) den versammelten Kandidaten eröffnet und 
von denselben sofort unter unausgesetzter Aufsicht des Custos bearbeitet. 
Hiebei nehmen die Kandidaten im Prüfungslokal die ihnen von dem Custos anzu- 
weisenden Plätze in alphabetischer Ordnung ein. 
S. 10. 
Die schriftlichen Arbeiten und Zeichnungen sind am Schlusse eines halben Tages 
beziehungsweise der für ihre Fertigung bestimmten längeren Frist (§. 9) von jedem 
Kandidaten mit seiner Namensunterschrift versehen dem Custos zu übergeben und sofort
	        
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