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8. 14.
Die mündliche Prüfung wird nach der schriftlichen in der Regel in Abtheilungen
von höchstens vier Kandidaten, welche in alphabetischer Ordnung aufgerufen werden, vor
der versammelten Prüfungskommission vorgenommen.
Die Dauer derselben ist so zu bemessen, daß die Prüfung jedes einzelnen Kandida-
ten höchstens eine Stunde währt.
S. 15.
Bei der mündlichen Prüfung sind die Kandidaten zunächst in denjenigen Fächern
zu prüfen, in welchen schriftlich nicht geprüft wird (§. 26 der K. Verordnung vom
4. November 1872). Zugleich sind aber auch in den Fächern der schriftlichen Prüfung
insoweit, als die betreffenden Arbeiten hiezu Anlaß geben, solche Fragen zu stellen, welche
auf die Erläuterung von Unbestimmtheiten in den schriftlichen Arbeiten, auf die Ver-
besserung von Fehlern und Lücken in denselben und auf die Erforschung der Selbständig-
keit der Arbeiten abzielen. 1
Dem Vorstand und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission steht das
Recht zu, einzelne durch die Antworten der Kandidaten veranlaßte Zwischenfragen zu
machen.
8. 16.
Je nach dem Schluß der mündlichen Prüfung einer Abtheilung wird sofort von
den Examinatoren das Ergebniß derselben gewürdigt und in Betreff der hienach zu be-
stimmenden Klassifikation ein Antrag gestellt, worüber die versammelte Prüfungskommission
mit Stimmenmehrheit Beschluß faßt.
§. 17.
Der Vorstand der Prüfungskommission hat nach dem Schluß der mündlichen
Prüfung aller Kandidaten die Sitzung der Prüfungskommission abzuhalten, in welcher
die Examinatoren über das Ergebniß der schriftlichen Prüfung mit Einschluß der Zeich-
nungsaufgaben Vortrag zu erstatten haben und das Ergebniß der Prüfung in der Weise
festzustellen ist, daß unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Prüfungen
zunächst über die jedem einzelnen Kandidaten für die verschiedenen Prüfungsfächer ge-
bührenden Prädikate und hierauf nach dem Gesammt-Ergebniß dieser Prädikate über die
Klassifikation der Kandidaten mit Stimmenmehrheit Beschluß gefaßt wird.