Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Das Gleiche gilt zutreffendenfalls bezüglich der in §. 7 Abs. 2 erwähnten größeren 
Arbeiten. 
5) Bei den Fächern, in welchen schriftlich und mündlich geprüft ist, wird das 
Prädikat auf Grund der schriftlichen Arbeiten ertheilt und die Note dann nach dem 
Resultat der mündlichen Prüfung unter Umständen erhöht oder niedriger gestellt. 
6) Um die Prüfung im Ganzen mit Erfolg erstanden zu haben, ist erforderlich, daß 
die Prädikate eines Kandidaten in sämmtlichen Prüfungsfächern durchschnittlich mindestens 
die Ziffer 3,5 ergeben. 
Bei Ziehung des Durchschnitts ist der Summe der Prädikate für die in §. 24 
Ziffer 1 bis 4. und §. 25 Ziffer 1 bis 4 der Verordnung vom 4. November 1872 auf- 
geführten Prüfungsfächer die Durchschnittssumme der Prädikate für die in den vorbe- 
zeichneten Paragraphen unter Ziffer 5 bis 7 genannten Fächer beizuzählen und schließlich 
die Gesammtsumme mit 5 zu theilen. « 
7) In dem Prüfungszeugniß wird die Befähigungsstufe bei einem durchschnittlichen 
Ergebniß der Prädikate in sämmtlichen Prüfungsfächern von 
3,5—3,9 mit Klasse IILh (zureichend) 
4 —4,9 „ „ IUlla (ziemlich gut) 
5 —5,4 „ „ Ulb (ziemlich gut bis gut) 
5,5—6,4 » » L (gut) 
6,.5—7,4 „ » ll)(rcchtgut) 
7,5u.mchr» ,,la(ausgczcichuet) 
bezeichnet. 
Zu den Hauptzahlen des Gesammtergebnisses sämmtlicher Prüfungsnoten hinzu- 
kommende Brüche werden auf Eine Deeimalstelle in der Weise abgerundet, daß fünf 
Hundertel und weniger außer Berechnung bleiben, alles Weitere aber als ganzes Zehntel 
in Berechnung genommen wird. 
§. 19. 
Nach Feststellung des Prüfungsergebnisses sind die Prüfungszengnisse entsprechend 
dem in der Beilage enthaltenen Formular auszufertigen und von dem Vorstand und den 
Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zugleich die von dem Sekretär 
an die etwa nicht für befähigt erkannten Kandidaten zu erlassenden Bekanntmachungen 
zu entwerfen. 1
	        
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