Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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fassungsgesetz vom 24. Jannar 1879 (Württ. Regierungsblatt S. 3 u. ff.) enthaltenen 
Bestimmungen zu dem Schöffenamte und zum Geschworenenamte berufen werden können. 
Das Verzeichniß dient als Urliste für die Auswahl der Schöffen und zugleich 
als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. 
Dasselbe hat den Vor= und Familiennamen, Stand, Beruf oder Gewerbe der be- 
treffenden Personen zu enthalten. 
S. 2. 
Die Urliste ist in der Gemeinde spätestens vom 1. Juli 1879 an eine Woche lang 
auf dem Rathhause zu Jedermanns Einsicht auszulegen. 
Innerhalb der einwöchigen Frist kann gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der 
Urliste schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden. 
Vor der Auslegung der Liste ist in der ortsüblichen Weise bekannt zu machen und 
außerdem durch Anschlag an dem NRathslokal zur öffentlichen Kenntniß zu bringen: 
daß die Urliste für die Auswahl der Schöffen und Geschworenen eine Woche lang 
auf dem Rathhause zu Jedermanns Einsicht ausgelegt sei und daß innerhalb der 
einwöchigen Frist gegen die Nichtigkeit oder Vollständigkeit der Liste schriftlich 
oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden könne. 
8. 3. 
Nach Ablauf der in §. 2 bezeichneten Frist, spätestens aber bis zum 15. Juli 1879, 
hat der Vorsteher der Gemeinde die Urliste nebst den erhobenen Einsprachen und den 
ihm erforderlich erscheinenden Bemerkungen an den Oberamtsrichter einzusenden. 
Der Urliste hat der Gemeindevorsteher die Beurkundung beizufügen, daß die vorge- 
schriebene Auslegung derselben nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung (§. 2) 
stattgefunden habe. 
Wird nach Absendung der Urliste die Berichtigung derselben erforderlich, so hat der 
Vorsteher der Gemeinde hievon ohne Verzug dem Oberamtsrichter Anzeige zu machen. 
S. 4. 
Bei der dem Inslebentreten der neuen Organisation vorausgehenden, erstmals nach 
den Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes vorzunehmenden Bildung der Listen 
der Schöffen und der Geschworenen sind die Geschäfte, welche das Reichs-Gerichtsver- 
fassungsgesetz den Amtsrichtern zuweist, von dem Oberamtsrichter des betreffenden
	        
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