Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Bezirks, die den Präsidenten der Landgerichte und den Landgerichten zugewiesenen 
Geschäfte von dem Vorstand des Kreisgerichtshofs und dem Kreisgerichtshof des 
betreffenden Sprengels wahrzunehmen. 
Bezüglich der Zusammensetzung des Ausschusses, welchem die Wahl der Schöffen 
für das künftige Amtsgericht und die Feststellung des Verzeichnisses derjenigen Personen 
zusteht, welche zu Geschworenen vorgeschlagen werden (Vorschlagsliste), sind die Be- 
stimmungen in §. 40 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und in Art. 20 des Aus- 
führungsgesetzes zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz maßgebend. 
S. 5. 
Der Ausschuß (§. 4 Abs. 2) ist so zeitig zu berufen, daß seine Geschäftsthätigkeit 
spätestens bis zum 24. August 1879 beendigt ist. 
Die Vorschlagsliste ist nebst den Einsprachen, welche sich auf die in dieselbe aufge- 
nommenen Personen beziehen, spätestens bis zum 31. August 1879 an den Vorstand des 
Kreisgerichtshofs einzusenden. 
S. 6. 
Die von dem Vorstand des Kreisgerichtshofs nach §. 89 Abs. 2 des Reichs- 
Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmende Sitzung soll in der ersten Hälfte des Monats 
September 1879 stattfinden. 
An derselben haben außer dem Vorstand des Kreisgerichtshofs die vier ihm im 
Dienstrang zunächst stehenden Mitglieder Theil zu nehmen. 
S. 7. 
Die Bestimmung der für jedes künftige Amtsgericht erforderlichen Zahl von Haupt- 
und Hilfsschöffen, die Bestimmung der Zahl der für jedes Schwurgericht erforderlichen 
Geschworenen und die Vertheilung dieser Zahl auf die einzelnen Amtsgerichts= (Ober- 
amtsgerichts-) Bezirke erfolgt durch besondere Verfügung. 
8. 8 
Die in Gemäßheit vorstehender Bestimmungen festgestellten Jahreslisten der Schöffen 
und der Geschworenen haben für den Zeitraum vom 1. Oktober 1879 bis 31. De- 
zember 1880 Geltung. 
Stuttgart, den 10. Juni 1879. 
Faber.
	        
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