Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Uebrigens ist es sämmtlichen Mitgliedern der Kommission gestattet, den regelmäßigen 
Sitzungen des Verwaltungsausschusses anzuwohnen, an den Berathungen desselben Theil 
zu nehmen, und auch in Beziehung auf Anschaffungs= und sonstige Verwaltungsfragen 
mündliche oder schriftliche Anträge zu stellen, jedoch stets nur ohne Stimmrecht, welches 
im Verwaltungsausschusse blos dem Vorstand und seinem Stellvertreter sowie den Mit- 
gliedern beziehungsweise den im einzelnen Falle zur Stellvertretung berufenen Ersatz- 
männern zukommt. 
S. 5. 
Zur Giltigkeit eines Beschlusses des Verwaltungsausschusses ist die Anwesenheit 
des Vorstands oder seines Stellvertreters und wenigstens dreier Mitglieder beziehungs- 
weise der nöthigen Zahl von Ersatzmännern erforderlich. 
Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 
Im Falle der Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 
S. 6. 
Die Kommission ist bei der Anwesenheit des Vorstands oder seines Stellvertreters, 
welcher hier ebenfalls mitstimmt, und wenigstens der Hälfte der Mitglieder der Kom- 
mission beschlußfähig. 
Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 
Im Falle der Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 
8. 7. 
Ueber die Verhandlungen des Verwaltungsausschusses und der Kommission wird von 
einem Mitgliede des ersteren ein Protokoll geführt, welches von dem Vorstande beurkun- 
det wird, und von diesem bei den Akten der Sammlung aufzubewahren, in denjenigen 
Fällen aber, in welchen ein Bericht an das Ministerium erstattet werden muß (vergl. 
8§§. 10. 11), dem letzteren beizulegen ist. 
8. 8. 
Die laufenden Geschäfte bei Verwaltung der Sammlung werden von dem Vorstande 
derselben und dem Verwaltungsausschusse unter nachfolgenden näheren Bestimmungen 
besorgt. 
8. 9. 
Der Vorstand hat die der Sammlung zum Kaufe angebotenen Gegenstände, soweit er 
solche nicht sofort zurückzuweisen findet, bis zum Preise von 600 ¾ für den einzelnen
	        
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