Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

131 
Bekanntmachung des Ministerinms des Innern, betreffend die Erlassung besonderer Vorschriften für 
die Beschäfstigung iugendlicher Arbeiter in Spinnereien. Vom 30. Juni 1879. 
Die im Centralblatt für das Deutsche Reich, Jahrgang 1879 Seite 362 enthaltene 
Bekanntmachung des Reichskanzleramts vom 20. Mai d. J. bezüglich der vom Bundes- 
rathe erlassenen Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinne- 
reien wird durch nachstehenden Abdruck zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 30. Juni 1879. 
Sick. 
Beklanntmachung, 
betreffend die Beschöftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien. 
Auf Grund des §. 139.a. der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende 
Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien 
erlassen: 
I. 
Jugendlichen Arbeitern darf in Hechelsälen, sowie in Räumen, in welchen 
Reißwölfe im Betriebe sind, während der Dauer des Betriebes eine Beschäftigung 
nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. 
II. 
Für junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren, welche ausschließlich zur Hülfe- 
leistung bei dem Betriebe der Spinnmaschinen verwendet werden, tritt die Be- 
schränkung des §. 135 Absatz 4 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer 
Anwendung: 
1. die tägliche Arbeitszeit darf 11 Stunden nicht überschreiten; 
2. vor dem Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden Arbeiter 
ein ärztliches Zeugniß einzuhändigen, nach welchem die körperliche Ent- 
wickelung des Arbeiters eine Beschäftigung bei dem Betriebe der Spinn- 
maschinen bis zu 11 Stunden täglich ohne Gefahr für die Gesundheit zuläßt; 
3. der Arbeitgeber hat mit dem ärztlichen Zeugniß nach §. 137 Absatz 3 der 
Gewerbeordnung zu verfahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.