Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

142 
Verfügung des Justizministeriums, betreffend den Art. 9 des Auslieserungsverkrags zwischen dem 
deutschen Reich und Helgien vom 24. Dezember 1874. Vom 8. Juli 1879. 
Unter Bezugnahme auf die diesseitige Verfügung vom 21. Juni 1875 (Reg. Blatt 
S. 315 f.), wornach die eine vorläufige Festnahme flüchtiger, in Belgien befindlicher 
Verbrecher bezweckenden Mittheilungen nur in sehr dringenden Fällen seitens der ver- 
folgenden deutschen Behörde unmittelbar der zuständigen belgischen Gerichtsbehörde 
gemacht werden sollen, werden die diesseitigen Behörden zufolge einer Mittheilung des 
auswärtigen Amtes angewiesen, derartige direkte Anträge auf vorläufige Festnahme flüchtiger 
Verbrecher, soweit sie überhaupt zuläßig sind, nicht an die belgischen Polizeibehörden, 
sondern, und zwar stets unter genauer Bezeichnung der dem Verfolgten zur Last gelegten 
strafbaren Handlung, an den zuständigen K. belgischen procureur An roi, oder zu Brüssel 
an den administrateur de la süreté publique zu richten. 
Stuttgart, den 8. Juli 1879. 
Faber. 
W## U# 
Gedruckt bei G. Hasselbrint! (Chr. Scheufele.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.