Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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19. 
RNegierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart « Samstag den 26. Juli 1879. * 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend den Urlaub und die Stellvertrelung im Fall desselben. Vom 18. Juli 1879. 
  
fönigliche Verordnung, betreffend den Urlaub und die Stellvertretung im Fall desselben. 
Vom 18. Juli 1879. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Ausführung des Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1876, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten sowie der Angestellten an den Latein= und Real- 
schulen, verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums 
wie folgt: 
8. 1. 
Unseren Ministern und Departements-Chefs wird der Urlaub von Uns bewilligt. 
Urlaubsgesuche der übrigen Mitglieder Unseres Geheimen Raths und derjenigen Be- 
amten, welche auf Lebenszeit angestellt sind (Art. 2 Abs. 2 und 4 vergl. Art. 1 des Be- 
amtengesetzes vom 28. Juni 1870) einschließlich der in Art. 120 jenes Gesetzes genannten 
Geistlichen sind Uns zur Genehmigung vorzulegen, wenn es sich um Bewilligung eines 
Urlaubs in der Dauer von mehr als sechs Wochen handelt. 
Soweit nicht die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes Platz greift, sind zu Er- 
ledigung der Urlaubsgesuche bezüglich der Mitglieder und Beamten des Geheimen Raths
	        
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