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der Vorstand desselben, bezüglich anderer Beamter, deßgleichen der in Art. 118 und 121
des Beamtengesetzes bezeichneten Personen und Lehrer die Vorstände der vorgesetzten Mi-
nisterien, beziehungsweise des Staatsministeriums und die sonst zu Ertheilung von Ur-
laub ermächtigten Stellen zuständig. Welchen Behörden und Beamten eine solche Er-
mächtigung zukommt, und für welche Zeitdauer von denselben Urlaub ertheilt werden darf,
wird durch besondere Verfügung der Ministerien beziehungsweise des Staatsministeriums
bestimmt.
Auf das ständische Amtspersonal findet ausschließlich die Bestimmung in Abs. 2 nach
Maßgabe des Art. 117 des Beamtengesetzes Anwendung.
S. 2.
Des Urlaubs bedarf es, wenn sich der Beamte durch die Entfernung vom Amte
der Vornahme einer an eine bestimmte Zeit gebundenen amtlichen Verrichtung entziehen
würde, außerdem im Falle einer über Nacht dauernden Eutfernung vom Amsssitze.
Den Ministerien beziehungsweise dem Präsidium des Staatsministeriums und des
Geheimen Raths bleibt die Erlassung abweichender Vorschriften aus besonderen Gründen
vorbehalten.
S. 3.
Während der bei den Gerichten stattfindenden Ferien bedürfen die Richter und bei
den Gerichten angestellten Beamten für die Zeit, für welche sie nicht zum Dienste be-
rufen sind, keines Urlaubs.
Während der bei den Unterrichts-Anstalten stattfindenden Ferien bedürfen die bei den-
selben angestellten Lehrer keines Urlaubs, sofern nicht durch besondere Vorschrift mit Rück-
sicht auf Geschäfte, welche auch während der Ferien ihren Fortgang zu nehmen haben,
eine Ausnahme gemacht wird.
Den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Beamten soll außer der Ferienzeit nur ausnahms-
weise und aus dringenden Gründen Urlaub ertheilt werden.
8. 4.
Gesuche um Bewilligung von Urlaub sind unter Angabe des Zwecks und Reiseziels
sowie der bestimmten Zeitdauer, für welche der Urlaub erbeten wird, und des Zeitpunkts
des Antritts desselben bei der unmittelbar vorgesetzten Behörde anzubringen.