Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Soweit es erforderlich erachtet wird, kann die Bescheinigung des Grundes, insbe- 
sondere durch Beibringung ärztlicher Zeugnisse verlangt werden. 
8. 5. 
Oeffentliche Diener, welche bei verschiedenen Stellen Dienste zu leisten haben, sind 
verpflichtet, von einem ihnen in Bezug auf ihr Hauptamt bewilligten Urlaub den Vor- 
ständen der anderen Stellen Anzeige zu machen. 
Nach Umständen ist den letzteren durch die den Urlaub ertheilende Behörde vor der 
Entscheidung über das Urlaubsgesuch Gelegenheit zu geben, sich über dasselbe zu äußern. 
S. 6. 
Bei der Entscheidung über das Urlaubsgesuch ist zu prüfen, ob hinreichende Gründe 
dafür vorliegen und ob nicht überwiegende dienstliche Interessen der Gewährung entgegen- 
stchen. Dabei ist insbesondere die Frage der Stellvertretung zu berücksichtigen. 
Der Antritt eines Urlaubs vor erfolgter Bewilligung ist nur in ganz dringenden 
Fällen gestattet und sofort besonders zu rechtfertigen. 
8. 7. 
Die Urlaubsbewilligung kann jederzeit zurückgenommen werden, wenn das dienstliche 
Interesse es erheischt. 
Der Beurlaubte hat dafür zu sorgen, daß ihm während der Abwesenheit von seinem 
Wohnort Verfügungen der vorgesetzten Behörde zugestellt werden können. 
8. 8. 
Hinsichtlich der Vertretung des Beurlaubten kommen die in Betreff der Vertretung 
in Verhinderungsfällen überhaupt geltenden Vorschriften zur Anwendung. 
Erforderlichenfalls ist von der zuständigen Behörde ein besonderer Stellvertreter zu 
bestellen. Es soll übrigens zur Aufstellung eines besonders zu belohnenden Stellvertreters 
nur dann geschritten werden, wenn es nicht thunlich ist, die Geschäfte des Beurlaubten 
durch andere Beamte ohne Ueberbürdung derselben und ohne Nachtheil für den Dienst 
besorgen zu lassen.
	        
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