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von mehr als fünfzig Mark oder auf Haft erkannt worden ist. Gegen Straferkenntnisse
des Verwaltungsgerichtshofs, des Kompetenzgerichtshofs und des Disziplinarhofs, des Ge-
heimenraths sowie des Staatsministeriums findet eine Beschwerde nicht statt. Auf die
Beschwerde finden die Bestimmungen der Reichs-Strafprozeßordnung über die sofortige
Beschwerde entsprechende Anwendung. Dieselbe hat aufschiebende Wirkung; jedoch kann
eine wegen Ungebühr erkannte Haftstrafe sofort bis zu vier und zwanzig Stunden voll-
zogen werden, wenn die Aufrechthaltung des obrigkeitlichen Ansehens die ungesäumte Be-
strafung erfordert.
Art. 6.
Mit Geldstrafen bis zu dreißig Mark und im Falle des Unvermögens mit Haft
bis zu acht Tagen wird bestraft, wer eines der in §. 59 der Reichs-Gewerbeordnung be-
zeichneten Gewerbe, zu welchem er für den Bezirk legitimirt ist, in einem Ort ohne Er-
laubniß der Ortsbehörde oder mit Außerachtlassung der von derselben gegebenen Vor-
schriften ausübt.
Art. 7.
Der Art. 36 Abs. 1 Ziffer 3 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 erhält
folgende Fassung:
3) Bäume oder Sträuche, welche in Gärten, Obstanlagen, Aeckern oder sonst außer-
halb des Waldes stehen, oder Hecken oder andere zur Einfassung von Grundstücken dienende
Aupflanzungen, deßgleichen Uferholzpflanzungen abhaut, abbricht, ausreißt, ausrodet, oder
sonst beschädigt, wofern nur ein unbedeutender Schaden entstanden ist und nur ein solcher
beabsichtigt war.
Art. 8.
Den Kreisregierungen steht zu, Personen, welche nach Maßgabe des §. 362 des Reichs-
Strafgesetzbuchs der Landespolizeibehörde überwiesen werden, in einem Arbeitshause unter-
zubringen, und die in einem solchen Untergebrachten vor der festgesetzten Zeit zu entlassen.
II. Verfahren der Volizeibehörden bei Erkassung polizeilicher Strafverfügungen
in Gemähheit des §. 453 der Reichs-Strasprozeßordnung.
Art. 9.
Die Polizeibehörden sind befugt, nach Maßgabe des §. 453 der Reichs-Strafprozeß-
ordnung und der folgenden Bestimmungen die in den Strafgesetzen gegen Uebertretungen