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der Reichs-Strafprozeßordnung zur Erledigung gebracht werden, ohne daß eine Zurückgabe
an die Polizeibehörde stattfindet.
Art. 16.
Pelizeiliche Strafverfügungen können wegen solcher Uebertretungen nicht erlassen wer-
den, wegen deren die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage erhoben hat, oder wegen deren
nach den Bestimmungen des §. 211 der Reichs-Strafprozeßordnung zur Hauptverhandlung
vor dem Schöffen= beziehungsweise Amtögericht geschritten wird.
Wenn nach Erlassung, aber vor dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der polizeilichen
Strafverfügung von dem Staatsanwalt oder dem Gericht in der oben bezeichneten Weise
eingeschritten wird, so tritt die Strafverfügung außer Wirkung.
Art. 17.
Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit der Polizeibehörden finden die 88§. 7 ff. der
Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Art. 18.
Zur Vorbereitung der Strafverfügung stehen den Polizeibehörden die in §. 159 der
Reichs-Strafprozeßordnung der Staatsanwaltschaft eingeräumten Befugnisse zu.
Art. 19.
Die Strafverfügung ist dem Beschuldigten entweder mündlich zu Protokoll zu eröff-
nen oder in Abschrift zuzustellen. Ersteren Falls ist auf Verlangen dem Beschuldigten
eine Abschrift zu ertheilen.
Die Vorladung eines ortsabwesenden Beschuldigten ausschließlich zum Zwecke der
Eröffnung einer Strafverfügung ist unzuläßig.
Die Zustellung erfolgt im Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen
entweder gegen einfache Empfangsbescheinigung, welche im Weigerungsfalle durch die
amtliche Beurkundung der Uebergabe ersetzt wird, oder durch Postsendung mit Behändi-
gungsschein.
Art. 20.
Dem Beschuldigten steht gegen die Strafverfügung außer dem Antrag auf gericht-
liche Entscheidung einmalige Beschwerde und zwar gegen die Entscheidungen der Ortsvor-
steher an die Oberämter, gegen die Entscheidungen der Oberämter und des Hafendirektors
in Friedrichshafen an die Kreisregierungen und gegen die Entscheidung einer Eisenbahnstelle
an die höhere Eisenbahnstelle zu.