Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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der Reichs-Strafprozeßordnung zur Erledigung gebracht werden, ohne daß eine Zurückgabe 
an die Polizeibehörde stattfindet. 
Art. 16. 
Pelizeiliche Strafverfügungen können wegen solcher Uebertretungen nicht erlassen wer- 
den, wegen deren die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage erhoben hat, oder wegen deren 
nach den Bestimmungen des §. 211 der Reichs-Strafprozeßordnung zur Hauptverhandlung 
vor dem Schöffen= beziehungsweise Amtögericht geschritten wird. 
Wenn nach Erlassung, aber vor dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der polizeilichen 
Strafverfügung von dem Staatsanwalt oder dem Gericht in der oben bezeichneten Weise 
eingeschritten wird, so tritt die Strafverfügung außer Wirkung. 
Art. 17. 
Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit der Polizeibehörden finden die 88§. 7 ff. der 
Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Art. 18. 
Zur Vorbereitung der Strafverfügung stehen den Polizeibehörden die in §. 159 der 
Reichs-Strafprozeßordnung der Staatsanwaltschaft eingeräumten Befugnisse zu. 
Art. 19. 
Die Strafverfügung ist dem Beschuldigten entweder mündlich zu Protokoll zu eröff- 
nen oder in Abschrift zuzustellen. Ersteren Falls ist auf Verlangen dem Beschuldigten 
eine Abschrift zu ertheilen. 
Die Vorladung eines ortsabwesenden Beschuldigten ausschließlich zum Zwecke der 
Eröffnung einer Strafverfügung ist unzuläßig. 
Die Zustellung erfolgt im Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen 
entweder gegen einfache Empfangsbescheinigung, welche im Weigerungsfalle durch die 
amtliche Beurkundung der Uebergabe ersetzt wird, oder durch Postsendung mit Behändi- 
gungsschein. 
Art. 20. 
Dem Beschuldigten steht gegen die Strafverfügung außer dem Antrag auf gericht- 
liche Entscheidung einmalige Beschwerde und zwar gegen die Entscheidungen der Ortsvor- 
steher an die Oberämter, gegen die Entscheidungen der Oberämter und des Hafendirektors 
in Friedrichshafen an die Kreisregierungen und gegen die Entscheidung einer Eisenbahnstelle 
an die höhere Eisenbahnstelle zu.
	        
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