Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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2) In dem für den einzelnen Gewerbetreibenden ausgefertigten Legitimationsscheine sind 
Vermerke, welche den Gewerbebetrieb auf die Ausübung in einem Gesellschaftsverbande 
beschränken, beispielsweise der Vermerk: „als Mitglied einer Musik= (Schauspiel- 
u. s. w.) Gesellschaft“ oder „als Mitglied der Musikgesellschaft des N..“, auf der er- 
sten Seite des durch Beschluß des Bundesraths vom 21. Juni 1878 festgestellten 
Formulars 4A in den für die nähere Angabe des beabsichtigten Gewerbebetriebs vor- 
behaltenen Raum einzutragen. In den für Gesellschaften ausgefertigten gemeinsa- 
men Legitimationsscheinen ist an der gleichen Stelle der Vermerk: „als Unternehmer 
einer Musik= (Schauspiel= u. s. w.) Gesellschaft, welche aus den auf Blatt 2 be- 
zeichneten Mitgliedern besteht,“ vorzutragen und auf dem zweiten Blatte des Formu- 
lars (nicht in dem für die Bezeichnung der Begleiter bestimmten Naume) ein Ver- 
zeichniß der Mitglieder nach Namen und Personenbeschreibung zu geben. 
Vorstehendes wird mit dem Vemerken bekannt gemacht, daß durch Ziffer 1 des obigen 
Bundesrathsbeschlusses der erste Satz des §. 12 der Verfügung der Ministerien des In- 
nern und der Finanzen, betreffend die Ausführung des Titels 1II. der deutschen Gewerbe- 
ordnung vom 21. Juni 18690 über den Giewerbebelrieb im Umherziehen vom 20. Novem- 
ber 1877 Reg. Blatt S. 244 ersetzt wird, und daß das in Ziffer 2 erwähnte Formular ei- 
nes Legitimationsscheins A. durch die Verfügung der Ministerien des Innern und der 
Finanzen, betreffend die Einführung neuer Formulare zu den von den Oberämtern aus- 
zustellenden Legitimationsscheinen für den Gewerbebetrieb im Umherziehen, vom 26. Okto- 
ber 1878 Reg. Blatt S. 236 eingeführt worden ist. 
Stuttgart, den 11. August 1879. 
Sick. Renner. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Auostellung von Heimatscheinen. 
Vom 13. August 1879. 
Für die Ausstellung von Heimatscheinen werden nachstehende Vorschriften ertheilt: 
S. 1. 
Zum Ausweis über den Besitz der Staatsangehörigkeit werden den Württembergi- 
schen Staatsangehörigen auf Ansuchen Heimatscheine ausgestellt.
	        
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