Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Pässe oder sonstige Reisepapiere im Sinne des Reichsgesetzes über das Paßwesen 
vom 12. Okltober 1867 (Reg. Blatt von 1871 S. 19 der Anlage zu Nro. 1) werden durch 
diese Heimatscheine nicht ersetzt. 
8. 2. 
Zuständig zur Ausstellung der Heimatscheine sind die K. Oberämter. 
Die Ausstellung hat durch dasjenige Oberamt zu erfolgen, in dessen Bezirk der Nach- 
suchende einer Gemeinde mit Bürger= oder Beisitzrecht angehört, in Ermanglung einer Ge- 
meindeangehörigkeit durch dasjenige Oberamt, in dessen Bezirk die Nachsuchenden oder 
bei Ehefrauen deren Ehemänner, bei minderjährigen Kindern deren Eltern in Württem- 
berg ihren nicht blos vorübergehenden Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. 
Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, so hat die Ausstellung des Heimatscheins durch 
die K. Stadtdirektion Stuttgart zu erfolgen. 
8. 3. 
Vor der Ausstellung des Heimatscheins hat sich das Oberamt zu vergewissern, daß 
der Nachsuchende im Besitz der Württembergischen Staatsangehörigkeit ist und der Aus- 
stellung auch sonst kein Hinderniß im Weg steht. 
Er muß hierüber ein Zeugniß der Gemeindebehörde desjenigen Orts, welchem der 
Nachsuchende durch Bürger= oder Beisitzrecht angehört, beziehungsweise des in §. 2 Abs. 2 
bezeichneten Aufenthaltsorts beigebracht werden. 
Das Zeugniß der Gemeindebehörde hat eine Aeußerung über die Gemeindeangehörig- 
keit des Nachsuchenden, sowie darüber zu enthalten, worauf sich die Staatsangehörigkeit 
des Nachsuchenden gründet. (§. 2 des Reichsgesetzes über die Bundes= und Staatsange- 
hörigkeit vom 1. Juni 1870 (Reg.Blatt 1871 S. 26 der Anlage zu Nro. 1). 
Die Beurkundung über die Gemeindeangehörigkeit kann auf Grund der Bürgerliste 
oder anderer öffentlicher Urkunden von dem Ortsvorsteher nebst dem Rathsschreiber, oder 
wenn der erstere zugleich Rathsschreiber ist, von ihm und einem Mitgliede des Gemeinde- 
raths ertheilt werden. 
Das Oberamt hat die weiter erforderlichen Erhebungen insbesondere über die Be- 
gründung und Fortdauer der Staatsangehörigkeit des Nachsuchenden (vergl. §. 21 des 
Reichsgesetzes über die Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870) von Amts- 
wegen einzuleiten. 
Erachtet das Oberamt den Beweis der Staatsangehörigkeit nicht für erbracht, so ist
	        
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