Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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an die zuständige Kreisregierung Bericht zu erstatten und darf der Heimatschein nur mit 
deren Ermächtigung ausgestellt werden. 
8. 4. 
Soferne nicht bezüglich einzelner Familienmitglieder ein Hinderniß (siehe insbesondere 
§. 7) im Wege steht, kann für die Angehörigen einer Familie ein gemeinsamer Heimat- 
schein ausgestellt werden. 
In diesem Fall sind die Namen und die Zeit der Geburt jedes einzelnen Familien- 
glieds im Heimatschein einzutragen. 
S. 5. 
Die Heimatscheine zum Aufenthalt im Ausland sind nach dem angefügten Formular A, 
die Heimatscheine zum Aufenthalt innerhalb des Deutschen Reichs nach dem angefügten 
Formular B auszustellen und mit dem Siegel des Oberamts zu versehen. 
In dem Heimatschein ist anzugeben, worauf sich die Staatsangehörigkeit des Nach- 
suchenden gründet. (§. 2 des Reichs-Gesetzes über die Bundes= und Staatsangehörigkeit 
vom 1. Juni 1870). 
8. 6. 
Die Heimatscheine zum Aufenthalt im Ausland (Formular A.) dürfen nur auf be- 
stimmte Zeit und zwar höchstens auf die Dauer von 5 Jahren ausgestellt werden. 
Nach Ablauf dieser Dauer können sie von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Be- 
hörde (§. 2) mit gleicher Beschränkung verlängert werden. Dieser Verlängerung hat die- 
selbe Prüfung wie bei der Ausstellung eines neuen Heimatscheines vorauszugehen. 
S. 7. 
Heimatscheine zum Aufenthalt im Ausland dürfen 
a) jungen Leuten männlichen Geschlechts, welche noch nicht wehrpflichtig sind, (Deutsche 
Wehrordnung Th. 1 „Ersatzordnung“ §. 4 Ziff. 3 Reg. Blatt 1875 Anlage zu 
Nro. 35) nur für die Zeit bis zum Eintritt ihrer Militärpflicht (§. 20 der Er- 
satzordnung) 
5) Wehrpflichtigen, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, für eine 
über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur inso- 
weit, als sie eine Bescheinigung des Civilvorsitzenden der Ersatz-Kommission ih- 
res Gestellungsorts darüber beibringen, daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte
	        
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