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ung von Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage vor dem Gemeindegericht abge-
schlossen worden sind.
Art. 11.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Bestimmungen der Reichs-Civilprozeßord=
nung und des gegenwärtigen Gesetzes. Die in 8. 671 Abs. 1 erwähnte Zustellung des
Urtheils wird jedoch in den Fällen, in welchen nach Art. 6 Abs. 8 eine Behändigung der
Entscheidung nicht erforderlich ist, durch die Verkündung ersetzt. Auch steht die Ausübung
der in §§. 773—775 der Reichs-Civilprozeßordnung den Prozeßgerichten erster Instanz
beigelegten Befugnisse den Gemeindegerichten zu, jedoch nur innerhalb der Grenzen der
Strafgewalt der Gemeinderäthe.
Art. 12.
In den bei den Gemeindegerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten ist das Gemeinde-
gericht, in dringenden Fällen auch der Vorstand desselben, Arrestbefehle und einstweilige
Verfügungen zu erlassen befugt.
Die Bestimmungen der §§. 796—798, 800 Abs. 2, 801 Abs. 2, 803, 808—812, 814,
817—819 der Reichs-Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Wegen Zu-
rückweisung von Arrestgesuchen und von Gesuchen um Erlassung einstweiliger Verfü-
gungen, sowie wegen Erlassung oder Aufhebung von Arrestbefehlen und einstweiligen Ver-
fügungen findet Beschwerde bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Gemeindegericht
seinen Sitz hat, nach Maßgabe der §§. 530—538 der Reichs-Civilprozeßordnung statt.
Im Falle der Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg (Art. 8) geht die Zuständigkeit des
Beschwerdegerichts auf das mit der Hauptsache befaßte ordentliche Gericht über.
Art. 13.
Wenn Geldforderungen, bei welchen die in Art. 3 bezeichneten Voraussetzungen zu-
treffen, als unbestritten eingeklagt werden, so findet das Schuldklagverfahren vor dem
Vorstand des Gemeindegerichts statt.
Sofort nach Anbringung des Gesuchs ist der Befehl an den Schuldner zu erlassen,
binnen einer vom Tage der Eröffnung oder Behändigung laufenden Frist von zwei
Wochen bei Vermeidung sofortiger Zwangsvollstreckung den Gläubiger wegen des An-
spruchs nebst den dem Betrage nach zu bezeichnenden Kosten und den geforderten Zinsen
zu befriedigen oder bei dem Vorstand des Gemeindegerichts Widerspruch zu erheben.