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Insoweit in vorstehenden Fällen die Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher
zu erfolgen hat, finden die Bestimmungen der Art. 30—32 des Ausführungsgesetzes
zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze über Gerichtsvollzieher keine Anwendung, der Gerichts-
vollzieher ist vielmehr auf Anrufen des Gläubigers von dem Vollstreckungsgerichte (§. 684
der Reichs-Civilprozeßordnung) aufzustellen.
Der Pfändung sind nicht unterworfen solche Sachen, welche für die Erfüllung der
Zwecke des öffentlichen Dienstes unentbehrlich sind. Ueber diesfallsige Einwendungen
entscheidet das Vollstreckungsgericht.
Art. 22.
Die Bestellung von Kuratoren im Sinne des §. 694 der Reichs-Civilprozeßordnung
richtet sich bei Nichteremten nach den Bestimmungen des Art. 5 Nro. 6, Art. 7 A lit. a
Nro. 5, Art. 17 des Notariatsgesetzes vom 14. Juni 1843.
Art. 23.
Ist eine Erbschaft unter der Rechtswohlthat des Inventars angetreten worden, so
findet während der Dauer des Auseinandersetzungsverfahrens (Art. 9 des Ausführungs-
gesetzes zur Konkursordnung) die Zwangsvollstreckung und der Arrest in den Nachlaß
weder für Erbschaftsgläubiger oder Vermächtnißnehmer, noch für Gläubiger des Erben statt.
Diese Bestimmung findet auf die Verfolgung dinglicher Rechte keine Anwendung.
Art. 24.
Ist auf Grund eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urtheils eine Eintragung
in den öffentlichen Büchern zu bewirken, so darf solche nur in der Form der Vormerkung
oder Verwahrung (Pfandgesetz vom 15. April 1825, Art. 74—82) geschehen.
Art. 25.
Die Bestimmungen der Art. 84, 85, 88 des Pfandgesetzes finden Anwendung auf
die Gläubiger, für welche eine durch Unterpfänder versicherte Forderung gepfändet wird
(Reichs-Civilprozeßordnung §§. 709 Abs. 1, 810 Abs. 1).
Art. 26.
Die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen ist durch besonderes Gesetz
vom heutigen Tage (Anlage zu diesem Gesetze) geregelt.
Art. 27.
Die Vollziehung des Arrests in unbewegliches Vermögen erfolgt dadurch, daß dem
Besitzer die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung des Gegenstandes untersagt wird.