Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Die Partei, welche den Arrestbefehl erwirkt hat, ist befugt, das Verbot in das 
Unterpfandsbuch eintragen zu lassen; ist dies geschehen (Art. 144 Abs. 2 des Pfand- 
gesetzes), so kann die Partei, soweit sie wegen des sichergestellten Anspruchs betheiligt ist, 
jede nachher über den Gegenstand getroffene Verfügung als nichtig anfechten. 
Der Arrest kann nöthigenfalls auch in einer Sequestration bestehen. Haben sich 
die Parteien über die Person des Sequesters und über die Art und Weise der zu führenden 
Verwaltung nicht geeinigt, so erfolgt die Bestimmung hierüber durch das Gericht. 
Art. 28. 
Die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche ist durch besonderes 
Gesetz vom heutigen Tage geregelt. 
Art. 29. 
Die Aufnahme vollstreckbarer Urkunden (Reichs-Civilprozeßordnung §. 702, Nro. 5) 
steht den Amtsrichtern und den Notaren zu. Der Zuziehung von Zeugen bedürfen die 
Notare nicht. 
Art. 30. 
Die Zwangsvollstreckung findet auch statt aus Urkunden, welche in Fällen des 
Art. 191 des Pfandgesetzes von einer Unterpfandsbehörde über ein vor ihr abgelegtes 
persönliches Schuldanerkenntniß einer handlungsfähigen Partei aufsgenommen find, und 
aus welchen die Person des Berechtigten und Verpflichteten, der Schuldgrund, der Gegen- 
stand und die Zeit der Leistung erhellen, wofern der Schuldner sich in der Urkunde der 
sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 
Es finden diesfalls die Bestimmungen des achten Buches der Reichs-Civilprozeß- 
ordnung über Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung. 
Art. 31. 
Bei einer Zwangsversteigerung kann keine mit Vornahme derselben beauftragte und 
hiezu verpflichtete Person die zum Verkaufe bestimmte Sache, sei es unter cigenem oder 
unter fremdem Namen, erkaufen. 
Das gleiche Verbot findet in Ansehung des zu dieser Handlung beigezogenen Protokoll- 
führers statt. 
Hat eine der genannten Personen die Sache ersteigert, so ist der Kauf nichtig; 
auch hat der Uebertreter den für den Gläubiger oder den Schuldner sich ergebenden 
Schaden zu ersetzen.
	        
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