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a) Prozesse.
Art. 35.
Prozesse, welche vor dem Inkrafttreten der Reichs-Civilprozeßordnung bei den
Gemeindegerichten anhängig geworden sind (Civilprozeßordnung vom 3. April 1868
Art. 878 Abs. 2, 3), werden von denselben nach den bisherigen Gesetzen erledigt.
Das Urtheil unterliegt der Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg nach Maßgabe
des Art. 8.
Gegen Urtheile der Gemeindegerichte, welche vor dem Inkrafttreten der Reichs-
Civilprozeßordnung verkündigt worden sind, findet die Nichtigkeitsklage nach den bisherigen
Gesetzen statt.
Das über die Nichtigkeitsklage ergehende Urtheil kann nur mit der Nichtigkeitsklage
oder Restitutionsklage der Reichs-Civilprozeßordnung und zwar in der Art, wie wenn
das Amtsgericht in erster Instanz erkannt haben würde, angefochten werden.
Art. 36.
Prozesse erster Instanz, welche vor dem Inkrafttreten der Reichs-Civilprozeßordnung
bei den Oberamtsgerichten anhängig geworden sind, werden von den Amtsgerichten nach
den bisherigen Gesetzen erledigt; es finden jedoch die Bestimmungen der Civilprozeßordnung
vom 3. April 1868 über die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch eine Vor-
verhandlung (Art. 626—635) keine Anwendung mehr.
Gegen amtsgerichtliche Urtheile in Sachen der vorbezeichneten Art finden die Rechts-
mittel der Berufung und der Nichtigkeitsklage nach den bisherigen Gesetzen statt.
Die über Nichtigkeitsklagen ergehenden Urtheile der Landgerichte können nur mit
der Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage der Reichs-Civilprozeßordnung und zwar
dergestalt, wie wenn das Landgericht als Berufungsgericht erkannt haben würde, ange-
fochten werden; gegen Berufungsurtheile der Landgerichte können die nach den bisherigen
Gesetzen zuläßigen Rechtsmittel bei dem Oberlandesgerichte erhoben werden.
Diese Bestimmungen (Abs. 2, 3) finden auch Anwendung auf diejenigen Sachen,
in welchen schon vor dem Inkrafttreten der Reichs-Civilprozeßordnung ein der Rechtskraft
fähiges Urtheil eines Oberamtsgerichts verkündigt worden ist.
Art. 37.
Prozesse erster Instanz, welche vor dem Inkrafttreten der Reichs-Civilprozeßordnung