Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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bisherigen Gesetzen (Civilprozeßordnung vom 3. April 1868 Art. 289, 395, 682—689, 
743, 760). 
Im Uebrigen sind für die Zwangsvollstreckung aus solchen Urtheilen fortan die 
Bestimmungen der Reichs-Civilprozeßordnung und des gegenwärtigen Gesetzes maßgebend. 
Der §. 647 der Reichs-Civilprozeßordnung findet Anwendung, wenn ein unter der 
Herrschaft der bisherigen Gesetze erlassenes Urtheil mit der Nichtigkeitsklage oder Resti- 
tutionsklage des neuen Rechts angefochten wird. 
Art. 43. 
Die Bestimmungen der 8§. 660, 661 der Reichs-Civilprozeßordnung finden auf die 
vor dem Inkrafttreten derselben erlassenen Urtheile ausländischer Gerichte Anwendung, 
wofern nicht schon vorher die Exekution von dem zuständigen Oberamtsgerichte verfügt 
worden ist (Civilprozeßordnung vom 3. April 1868 Art. 906). 
Art. 44. 
Die Bestimmungen der Reichs-Civilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung 
finden, unbeschadet der Vorschrift des §. 22 des Einführungsgesetzes, auf die in §. 702 
Nro. 1, 2, 4, 5 genannten Schuldtitel, wofern sie schon vor dem Inkrafttreten der 
Reichs-Civilprozeßordnung begründet wurden, nur insoweit Anwendung, als die Voll- 
streckbarkeit dieser Titel schon in den bisherigen Gesetzen anerkannt war. 
Art. 45. 
Ist vor dem Inkrafttreten der Reichs-Civilprozeßordnung Zahlungsfrist unter 
Androhung der Exekution ertheilt worden, so kann nach Umfluß der Frist der Gläubiger 
die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urtheils oder sonstigen Titels 
(Civilprozeßordnung vom 3. April 1868 Art. 903—906), bei als unbestritten eingeklagten 
Forderungen die Erlassung eines Vollstreckungsbefehls beantragen. 
Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Gerichtsschreiber des zuständigen 
Gerichts (Civilprozeßordnung Art. 900, 903 Abs. 2, 905, 906) auf Grund der Gerichts- 
akten ertheilt, der Vollstreckungsbefehl von dem zuständigen Amtsgericht (Reichs-Civil- 
prozeßordnung §. 629), in den Fällen des Art. 13 von dem Vorstand des Gemeinde- 
gerichts, auf Grund beglaubigten Auszugs aus dem Schuldklagprotokoll erlassen. 
Sind vor Ertheilung der vollstreckkaren Ausfertigung Einwendungen gegen die 
Statthaftigkeit der Vollstreckung erhoben worden, so entscheidet hierüber das zuständige 
Gericht nach den bisherigen Gesetzen (Civilprozeßordnung Art. 901—904). 
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