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keine freien Grundstücke oder nicht solche, durch deren Angriff der Gläubiger auf wirk-
same Weise befriedigt werden kann, so sind so viele Grundstücke zum Verkauf auszuse-
tzen, als zur Tilgung der Forderung und zugleich der Forderungen derjenigen Gläubi-
ger, welchen diese Grundstücke verpfändet sind, sowie der Kosten erfordert wird.
Art. 8.
Die Vollstreckungsbehörde hat binnen der in Art. 7 bestimmten Frist einen Ver-
walter der zum Zwangsverkauf zu bringenden Grurstücke zu bestellen. Derselbe hat
gleich den Pflegern Rechnung abzulegen.
Mit der Bestellung des Verwalters treten die Wirkungen des Arrests ein (Art. 27
des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung). Die Vollstreckungsbehörde hat
die Eintragung der Vollstreckungsverfügung in dem Unterpfandsbuche zu bewirken.
Art. 9.
Die Vollstreckungsbehörde kann von dem die Vollstreckung betreibenden Gläubiger
die Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses verlangen.
Art. 10.
Gleichzeitig mit der Bestellung des Verwalters ist der erste Verkaufslermin derge-
stalt zu bestimmen, daß zwischen der Anberaumung und dem Termine ein Zeitraum von
mindestens einem Monat und von höchstens drei Monaten in der Mitte liegt.
Von dem Termine sowie von der Bestellung des Verwalters sind der Schuldner, die
Pfandgläubiger und die übrigen aus den öffentlichen Büchern asichtlichen Realgläubiger
(Art. 22 Abs. 2) sowie diejenigen Gläubiger zu benachrichtigen, auf deren Antrag von
dem Vollstreckungsgerichte die Zwangevollstreckung angeordnet oder deren Beitritt zu dem
Zwangsvollstreckungsverfahren von demselben zugelassen worden ist.
Art. 11.
Die bei der Zwangsvollstreckung betheiligten Gläubiger (Art. 10 Abs. 2) sind ver-
bunden, der Vollstreckungsbehörde eine Berechnung ihrer Forderungen an Kapital, Zinsen
und sonstigen Nebenforderungen unter Anführung der Vollzugsrechte und Vorlegung der
Beweisurkunden zu übergeben.
Diejenigen Gläubiger, welche dieser Obliegenheit bis zum Schlusse des ersten Ver-
kaufstermins nicht nachgekommen sind, werden bei der Vertheilung der Masse nur in-
soweit berücksichtigt, als ihre Forderungen aus dem Unterpfandsbuche hinsichtlich des Ka-