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der Vorbehalt des Pfandrechts bis zu dessen vollständiger Tilgung und die etwaigen be-
sonderen Vertragsbestimmungen aufzunehmen.
Art. 19.
Wenn nach den vorstehenden Bestimmungen der Verkauf zu Stande gekommen ist,
so ist der Kontrakt auch für den Käufer vor dem Eintritt des gerichtlichen Erkenntnisses
verbindend, und es kann weder ein Recht der Reue ausgeübt, noch der Vertrag aus dem
Grunde übermäßiger Verletzung angefochten werden.
Art. 20.
Erfolgt vor der Eröffnung des Zuschlagsbescheids an den Käufer die baare und voll-
ständige Befriedigung der Gläubiger, auf deren Antrag von dem Vollstreckungsgerichte
die Zwangsvollstreckung angeordnet oder deren Beitritt zu dem Zwangsvollstreckungsver=
fahren von demselben zugelassen worden ist, und wird zugleich der Betrag der durch das
Verfahren und die Verwaltung verursachten Kosten baar erlegt, so wird der Verkauf rück
gängig gemacht und das Verfahren unter Benachrichtigung der übrigen betheiligten Gläu-
biger und des Käufers aufgehoben.
Art. 21.
Wenn das Angebot den Betrag der Forderungen der dem betreibenden Gläubiger
vorgehenden Realgläubiger (Art. 22 Abs. 2) nicht übersteigt, so ist der Zuschlag ohne die
Zustimmung der letzteren nicht zu ertheilen.
Art. 22.
Aus den Erträgnissen und Erlösen der verkauften Grundstücke sind vorab die Kosten
des Verfahrens und die Ausgaben für die Verwaltung, Verwerthung und Vertheilung
der Masse zu berichtigen, wobei jedem Grundstücke die dasselbe betreffenden besonderen
Kosten aufzurechnen sind.
Sodann sind die Forderungen der Realgläubiger nach folgender Rangordnung zu
berichtigen:
1) die den Schuldner als Besitzer des Grundstücks treffenden Staats-, Amtskörper-
schafts- und Gemeindeabgaben, und zwar die nach der Vollstreckungsverfügung
(Art. 8) fällig werdenden sammt den Rückständen des vergangenen Jahrs;
2) die den Schuldner als Besitzer des Grundstücks treffenden Brandschadensbeiträge
und zwar die nach der Vollstreckungsverfügung fällig werdenden sammt den von
der letzten Brandschadensumlage herrührenden Rückständen;
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