Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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3) die laufenden, sowie die von dem letzten Jahre vor der Vollstreckungsverfügung 
rückständigen Realrenten oder aus dem Realverbande schuldigen Geld= oder Natural- 
leistungen, namentlich das auf einem Realrecht beruhende Leibgeding, diese Forde- 
rungen jedoch im Falle des Zusammentreffens mit Pfandgläubigern nur insoweit, 
als dieselben nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 57 ff., 65 ff. des Pfand- 
gesetzes gegen die betreffenden Pfandgläubiger geltend gemacht werden können; 
4) die Ansprüche des Pächters, welcher in Gemäßheit des Pachtvertrags das Pachtgeld 
vorausbezahlt hat, in Ansehung der Früchte des laufenden Jahres (Art. 50 des 
Pfandgesetzes vom 15. April 1825); 
5) die Ansprüche der durch Unterpfänder versicherten Gläubiger aus den jedem der- 
selben verpfändeten Grundstücken nach der gesetzlichen Ordnung (Pfandgesetz 
Art. 49 —51,53—55, 96 ff.). 
Der Ueberrest ist zur Befriedigung der übrigen Gläubiger, auf deren Antrag von 
dem Vollstreckungsgerichte die Zwangsvollstreckung angeordnet oder deren Beitritt zu dem 
Zwangsvollstreckungsverfahren von demselben zugelassen worden ist, nach Verhältniß der 
Beträge ihrer Forderungen zu verwenden. 
Art. 23. 
Das Recht der in Art. 22 Ziff. 1—4 bezeichneten Gläubiger auf vorzugsweise Be- 
friedigung kann auch gegenüber von andern Absonderungsberechtigten geltend gemacht werden. 
Art. 24. 
Binnen der Frist von vier Wochen nach Ertheilung des Zuschlags ist von der Voll- 
streckungsbehörde eine Verweisung anzufertigen und zu deren Eröffnung, sowie zur Er- 
legung der baar zu bezahlenden Kaufschillingsgelder ein Termin nicht über zwei Wochen 
hinaus zu bestimmen, zu welchen die Käufer und die Betheiligten geladen werden. 
Der Termin kann von einem Mitglied des Gemeinderaths oder einem Gemeindebe- 
amten oder einem Hülfsbeamten abgehalten werden. 
Die Verweisung sowie die Schlußrechnung des Verwalters ist spätestens drei Tage 
vor dem Termin auf der Rathsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen. 
Zur Fertigung der Verweisung kann die Vollstreckungsbehörde den Bezirksnotar oder 
einen sonstigen Sachverständigen beiziehen. 
Art. 25. 
Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen die Verweisung nicht erhoben, so ist
	        
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