Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Zwangsverkauf eines Grundstücks werden die Rechte des Schuldners auf den Käufer über- 
tragen. 
Die Bestimmung des Art. 129 des Pfandgesetzes findet auch Anwendung, wenn die 
Bezahlung des ganzen Kaufpreises auf Grund und gemäß einer Verweisung der Voll- 
streckungsbehörde erfolgt ist. 
In Ansehung der nach dem Verkaufe eines fremden Guts eintretenden Verjährung 
hat es bei den Bestimmungen des Landrechts Th. 1 Tit. 75 §. 42 sein Bewenden. 
Art. 31. 
In Grundstücke, über deren Substanz der Schuldner nicht verfügen kann, erfolgt 
die Zwangsvollstreckung durch Sequestration der Güter oder Einsetzung des Gläubigers 
in den Genuß derselben nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 44—48 des Exe- 
kutionsgesetzes vom 15. April 1825. 
Bei der Zwangsvollstreckung in Falllehengüter kommen die Art. 75—80 desselben Ge- 
setzes zur Anwendung. 
In Betreff der Rangordnung der Gläubiger greift die Bestimmung des Art. 22 auch 
in den vorbezeichneten Fällen Platz. 
Art. 32. 
Die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen im Konkurse richtet sich nach 
den außerhalb desselben geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Doch werden die hienach 
dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern zustehenden Rechte ausschließlich durch 
den Konkursverwalter wahrgenommen. 
Eine anhängig gewordene Zwangsvollstreckung wird nach Eröffnung des Konkurses 
nur insoweit fortgesetzt, als dem betreibenden Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Be- 
friedigung zusteht; andernfalls wird das Vollstreckungsverfahren eingestellt, vorbehältlich 
der Befugniß des Konkursverwalters, dessen Fortsetzung zu Gunsten der Konkursgläubiger 
zu betreiben. 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichs hafen den 18. August 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Faber. 
Auf Befehl des Königs: 
Für den Kabinets-Chef 
Griesinger.
	        
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