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Gesetz über die Zwangsvollstrechung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche. Vom 18. August 1879.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir was folgt:
I. Von der Vollstreckung verwaltungsrichterlicher Urtheile, sowie vom Arrest
und von einstweiligen Verfügungen in Verwaltungsrechtssachen.
Art. 1.
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus verwaltungsrichterlichen Endurtheilen,
welche rechtskräftig oder kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar oder vom Verwaltungsgericht
für vorläufig vollstreckbar erklärt und vorschriftsmäßig zugestellt sind.
Hinsichtlich der Aussprechung der vorläufigen Vollstreckbarkeit finden die 88. 650—652,
655—657 und 659 der Reichs-Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Das Recht der Verwaltungsbehörden, die durch das öffentliche Interesse gebotenen
vorsorglichen Anordnungen zu treffen, wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
Art. 2.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer Vollstreckungsverfügung,
welche auf den Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht erster Instanz oder
Namens desselben von dessen Vorstand oder einem von demselben beauftragten Gerichts-
mitglied erlassen und von deren Erlassung dem Gläubiger Eröffnung gemacht wird.
Art. 3.
Die Ausführung der Zwangsvollstreckung kommt in den Fällen der Art. 10
und 11 Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876
den Bezirksämtern als den Vollstreckungsbehörden zu.
Zuständig ist dasjenige Bezirksamt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allge-
meinen Gerichtsstand hat oder in dessen Bezirk der Gegenstand der Zwangsvollstreckung
sich befindet. Die Zuständigkeit des ersteren Bezirksamtes ist eine ausschließliche, wenn
der Staat, die K. Hofdomänenkammer, eine Amtskörperschaft, eine Gemeinde oder ein
anderer Kommunalverband, eine Stiftung im Sinne des Verwaltungsedikts, eine Pfründe