Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

204 
entstanden ist, glaubhaft gemacht werden, hat die Vollstreckungsbehörde beziehungsweise 
der von ihr Beauftragte (Art. 3 Abs. 1—3) mit der begonnenen Vollstreckung bis zur 
Entscheidung des Verwaltungsgerichts inne zu halten. Durch die Erhebung des Wider- 
spruchs gegen einen Theil des Anspruchs wird das Vollstreckungsverfahren bezüglich des 
unwidersprochen gebliebenen Theiles nicht aufgehalten. 
Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der 
Zwangsvollstreckung oder das bei derselben zu beobachtende Verfahren betreffen, wird, wenn 
die Beschwerde (Reichs-Civilprozeßordnung §. 701) gegen den Beauftragten des Bezirks- 
amtes gerichtet ist, endgiltig von dem Bezirksamt, wenn sie gegen letzteres gerichtet ist, 
endgiltig von der Kreisregierung entschieden. 
Art. 6. 
Im Uebrigen kommen hinsichtlich der Vollstreckung verwaltungsrichterlicher Urtheile, 
sowie hinsichtlich des Arrests und der einstweiligen Verfügungen in Verwaltungsrechts- 
sachen die Vorschriften des achten Buches der Reichs-Civilprozeßordnung, sowie diejenigen 
des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung vom heutigen Tage mit der 
Maßgabe zur entsprechenden Anwendung, daß an Stelle des Gerichtsvollziehers der Vor- 
stand des Bezirksamts beziehungsweise der von demselben mit der Ausführung der 
Zwangsvollstreckung Beauftragte, an Stelle des Amtsgerichts das Bezirksamt und an 
Stelle des Landgerichts die Kreisregierung tritt. 
Insbesondere findet die Vorschrift des Art. 21 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes zur 
Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung vom heutigen Tage auch bei Vollstreckung 
verwaltungsrichterlicher Urtheile Anwendung. 
II. Von dem Schuldklagverfahren. 
Art. 7. 
Wegen Geldforderungen, bezüglich welcher nach Art. 10 und Art. 11 Abfs. 1 
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 das Verwal- 
tungsgericht zuständig, aber eine vollstreckbare Entscheidung nicht ergangen ist, findet 
ohne Rücksicht auf den Betrag der Forderung das Schuldklagverfahren vor dem Vorstand 
des Gemeindegerichts derjenigen Gemeinde statt, in welcher der Schuldner seinen alggen 
meinen Gerichtsstand im Sinn der §§. 12—14, 17—20 der Reichs-Civilprozeßordnung 
oder den Aufenthalt (a. a. O. §. 21) oder eine Niederlassung (a. a. O. §. 22) hat. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.