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entstanden ist, glaubhaft gemacht werden, hat die Vollstreckungsbehörde beziehungsweise
der von ihr Beauftragte (Art. 3 Abs. 1—3) mit der begonnenen Vollstreckung bis zur
Entscheidung des Verwaltungsgerichts inne zu halten. Durch die Erhebung des Wider-
spruchs gegen einen Theil des Anspruchs wird das Vollstreckungsverfahren bezüglich des
unwidersprochen gebliebenen Theiles nicht aufgehalten.
Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der
Zwangsvollstreckung oder das bei derselben zu beobachtende Verfahren betreffen, wird, wenn
die Beschwerde (Reichs-Civilprozeßordnung §. 701) gegen den Beauftragten des Bezirks-
amtes gerichtet ist, endgiltig von dem Bezirksamt, wenn sie gegen letzteres gerichtet ist,
endgiltig von der Kreisregierung entschieden.
Art. 6.
Im Uebrigen kommen hinsichtlich der Vollstreckung verwaltungsrichterlicher Urtheile,
sowie hinsichtlich des Arrests und der einstweiligen Verfügungen in Verwaltungsrechts-
sachen die Vorschriften des achten Buches der Reichs-Civilprozeßordnung, sowie diejenigen
des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung vom heutigen Tage mit der
Maßgabe zur entsprechenden Anwendung, daß an Stelle des Gerichtsvollziehers der Vor-
stand des Bezirksamts beziehungsweise der von demselben mit der Ausführung der
Zwangsvollstreckung Beauftragte, an Stelle des Amtsgerichts das Bezirksamt und an
Stelle des Landgerichts die Kreisregierung tritt.
Insbesondere findet die Vorschrift des Art. 21 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes zur
Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung vom heutigen Tage auch bei Vollstreckung
verwaltungsrichterlicher Urtheile Anwendung.
II. Von dem Schuldklagverfahren.
Art. 7.
Wegen Geldforderungen, bezüglich welcher nach Art. 10 und Art. 11 Abfs. 1
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 das Verwal-
tungsgericht zuständig, aber eine vollstreckbare Entscheidung nicht ergangen ist, findet
ohne Rücksicht auf den Betrag der Forderung das Schuldklagverfahren vor dem Vorstand
des Gemeindegerichts derjenigen Gemeinde statt, in welcher der Schuldner seinen alggen
meinen Gerichtsstand im Sinn der §§. 12—14, 17—20 der Reichs-Civilprozeßordnung
oder den Aufenthalt (a. a. O. §. 21) oder eine Niederlassung (a. a. O. §. 22) hat.