Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Die nicht dem Departement des Innern angehörenden Verwaltungsbehörden haben 
mit Erwirkung des Vollzuges ihrer Entscheidungen, soweit derselbe nicht durch Anwendung 
der Amts= oder Strafgewalt bewirkt werden kann, den Ortsvorsteher zu beauftragen, 
oder wofern es sich um andere als die in Art. 3 Abs. 3 genannten Vollstreckungsarten 
handelt, an das Bezirksamt sich zu wenden. 
Art. 13. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Art. 4, 5 und 6 dieses Gesetzes auch auf 
die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden An- 
wendung. 
IV. Schlußbestimmungen. 
Art. 14. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit der Reichs-Civilprozeßordnung in 
Kraft. 
Von demselben Zeitpunkt an tritt Art. 58 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- 
pflege vom 16. Dezember 1876 außer Wirkung. 
Ist schon vor dem Inkrafttreten der Reichs-Civilprozeßordnung die Exekution ver- 
fügt worden, so finden auf das weitere Verfahren bezüglich der Zwangsvollstreckung die 
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung. 
Die vor jenem Zeitpunkt vorgenommenen Vollstreckungshandlungen sind nach den 
bisherigen Gesetzen zu Ende zu führen. 
Den vor jenem Zeitpunkt von den zuständigen Exekutionsbehörden ordnungsmäßig 
vollzogenen Pfändungen und Beschlagnahmen kommt von da ab, wofern solche im Ueb- 
rigen den Erfordernissen der Reichs-Civilprozeßordnung entsprechen, die gleiche Rechts- 
wirkung zu, als wenn der betreffende Gegenstand unter der Herrschaft dieses Gesetzes 
gepfändet worden wäre. 
Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Schloß Friedrichshafen den 18. August 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Faber. 
Auf Befehl des Königs: 
Für den Cabinets-Chef 
Griesinger.
	        
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