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Solange dieser Eintrag in dem Unterpfandsbuche des Wohnorts des Schuld-
ners besteht, darf auf den Namen deeselben, sofern es sich nicht von Gegenständen
handelt, welche nicht zur Konkursmasse gehören, ein Unterpfand weder eingetragen
noch vorgemerkt werden.
Die Bestimmung des §. 12 der Konkursordnung findet auch auf die einem ein-
getragenen Veräußerungsverbote zuwider eingetragenen oder vorgemerkten Unterpfän-
der Anwendung. Art.4
rt. 4.
Der Gerichtsschreiber des Konkursgerichts hat eine beglaubigte Abschrift der Formel
des Eröffnungsbeschlusses, im Falle der Erlassung eines allgemeinen Veräußerungsver-
bots eine beglaubigte Abschrift der bezüglichen Verfügung der Unterpfandsbehörde am
Wohynort des Schuldners mitzutheilen.
Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung in den Fällen der §§. 98 Abf. 2,
105, 151, 175, 191 der Konkursordnung.
Art. 5.
Der Art. 40 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche vom 13. Angust 1865
wird durch nachstehenden Artikel ersetzt:
Wird über das Vermögen einer Handelsgesellschaft der Konkurs cröffnet, so lommen
die Vorschriften der Art. 21 und 22 dieses Gesetzes zur Anwendung.
Art. 6.
Siegelungen und Entsiegelungen (88§. 112, 114 der Konkursordnung) können durch
einen Notar (ohne Zuziehung von Zeugen), den Gerichtsschreiber, ein Mitglied des Ge-
meinderaths oder den Nathsschreiber vorgenommen werden.
Aussonderungsrechte und Absonderungsrechte.
Art. 7.
Die in Art. 52 Nro. 1—5 des Pfandentwicklungsgesetzes vom 21. Mai 1828 be-
zeichneten Eigenthumsrechte bleiben unberührt.
Der letzte Absatz des Art. 52 des Pfandentwicklungsgesetzes vom 21. Mai 1828
kommt fernerhin nach Maßgabe des §. 15 der Konkursordnung zur Anwendung.
Art. 8.
Den Erbschaftsgläubigern und Vermächtnißnehmern kommt das Absonderungsrecht
nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Art. 39, 40 des Pfandgesetzes vom 15. April