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1825, des Art. 5 des Ergänzungsgesetzes vom gleichen Tage und der Art. 55, 57 Abf. 1,
Abs. 2 erster Satz, 58, 59, 60, 61, 64 des Pfandentwicklungsgesetzes vom 21. Mai 1828 zu.
Die Bestimmungen der Art. 39—41 des Pfandgesetzes über Vermögensübergaben
bleiben bezüglich des den Gläubigern des Abtretenden zustehenden Pfandrechtstitels un-
berührt.
Auseinandersetzung bei Erbschaften, welche mit der Rechtswohl-
that des Inventars angetreten werden.
Art. 9.
Ist eine Erbschaft von den Erben oder auch nur einem derselben mit der Rechts-
wohlthat des Inventars angetreten worden, so hat die Theilungsbehörde die Erbschafts-
gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre Ansprüche binnen einer
anzuberaumenden Frist anzumelden.
Die Aufforderung ist unter der Androhung zu erlassen, daß diejenigen, welche die
Anmeldung versäumen, bei der in dem Auseinandersetzungsverfahren sich vollziehenden
Befriedigung der bekannten Gläubiger nicht berücksichtigt werden und ihnen nach Durch-
führung dieses Verfahrens lediglich noch das gesetzliche Absonderungsrecht (Art. 40 des
Pfandgesetzes) vorbehalten bleiben würde. Auf die Bekanntmachung des Aufrufs findet
die Bestimmung des §. 68 der Konkursordnung Anwendung.
Sobald sich die Ueberschuldung des Nachlasses herausstellt, hat die Theilungsbehörde,
wofern nicht die Eröffnung des Konkurses erfolgt oder beantragt ist, die Gläubiger durch
öffentliche Bekanntmachung in der durch §. 68 der Konkursordnung bestimmten Weise von
der Sachlage zu beuachrichtigen. Vor Ablauf von zwei Wochen nach Bewirkung dieser
Bekanntmachung darf mit der Vertheilung des Nachlasses unter die Gläubiger nicht be-
gonnen werden.
Während der Dauer des Auseinandersetzungsverfahrens ist — unbeschadet der Be-
fugniß der Theilungsbehörde zur Anordnung weiterer Sicherungsmaßregeln — der Erbe
nicht berechtigt, erbschaftliche Grundstücke zu veräußern oder zu verpfänden, und dürfen
solche auf den Namen des Erben nur mit dem entsprechenden Vorbehalt in den öffentli-
chen Büchern übertragen werden.