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Ausein andersetzung zwischen Gemeinschaftsinteressenten.
Art. 10.
Die anläßlich des Konkurses eintretende Auseinandersetzung der ehelichen Güterge-
meinschaft, desgleichen der Vermögensgemeinschaft in den Fällen der Art. 36 Ziff. 1 und
3 und Art. 39 Ziff. 2 des Notariatsgesetzes vom 14. Juni 1843 (vergl. auch Art. 7
A. a. 2 desselben Gesetzes) bleibt den Betheiligten überlassen. Sind jedoch Betheiligte min-
derjährig oder sonst bevormundet, so gehört die Auseinandersetzung zu den waisengericht-
lichen Geschäften (Art. 7 A. lit a, 341—42 des Notariatsgesetzes).
Faustpfänder und Unterpfänder.
Art. 11.
Im Falle der Bestellung eines Faustpfandes an bei öffentlichen Kassen stehenden
Forderungen auf den Grund des Art 40 Abs. 2 des Pfandentwicklungsgesetzes vom 21. Mai
1828 tritt fernerhin die der Kasse von der Verpfändung gemachte Anzeige an die Stelle
der Vormerkung in den Schuldbüchern der Kasse. Der Art. 40 Abs. 2 des Pfandentwick-
lungsgesetzes ist hienach abgeändert.
Art. 12.
Im Falle des Konkurses gegen den Schuldner wird das Recht des Gläubigers, seine
Befriedigung aus der für die Forderung verpfändeten, zur Konkursmasse gehörigen Sache
zu begehren, dadurch, daß die Forderung eine betagte ist, nicht aufgehoben. Auf betagte
unwerzinsliche Forderungen findet die Bestimmung des §. 58 Abs. 2 der Konkursordnung
Anwendung.
Durch vorstehende Bestimmungen werden die Art. 90 und 254 Abs. 1, 2 des Pfand-
gesetzes vom 15. April 1825 ergänzt.
Art. 13.
Der Art. 54 Abs. 1 des Pfandgesetzes vom 15. April 1825 erhält nachstehende
Fassung:
Ist die Verzinslichkeit der Forderung im Unterpfandsbuche bemerkt, so erstreckt
sich gleichwohl das Unterpfandsrecht nur auf die Zinsen vom laufenden Jahre, sowie
auf die während des Zwangsvollstreckungsverfahrens weiter auflaufenden Zinsen und
auf den Zinsrückstand von zwei vorangegangenen Jahren.