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bloß auf Zins= oder Gewinnantheilscheine, so kann der Antragsteller darauf verzichten,
daß dem Aussteller der Urkunde die Auflage gemacht wird, den von ihm mit Einlösung
der Urkunde etwa beauftragten Personen die entsprechende Weisung zu ertheilen.
Die Verfügung der Zahlungssperre ist durch Anheftung und durch mindestens ein-
malige Einrückung in das von dem Justizministerium zu bezeichnende Blatt öffentlich
bekannt zu machen (Art. 7 Abs. 1, 2).
Art. 12.
Der Antragsteller ist berechtigt, von der erfolgten Stellung des Antrags (Art. 1
Abs. 1 Nro. 2) den Aussteller der Urkunde und die von letzterem etwa mit der Einlösung
derselben beauftragten Personen zu benachrichtigen.
Durch diese Benachrichtigung werden jene Personen, bei Vermeidung nochmaliger
Leistung, verpflichtet, wenn die Urkunde bei ihnen zur Einlösung gebracht werden wollte,
die ihnen bezeichnete Gerichtsstelle um Weisung in der Sache anzugehen und bis zu deren
Einlauf die Einlösung im Anstand zu lassen.
Art. 13.
Nach verfügter Zahlungssperre ist der Antragsteller berechtigt, gegen Leistung genügen-
der Sicherheit für den Fall seiner später eintretenden Ersatzverbindlichkeit die Ausstellung
einer neuen Urkunde auf seine Kosten, oder, wenn die Verfallzeit bereits eingetreten ist,
die Erfüllung der Verbindlichkeit zu fordern.
In letzteren Fall kann auch ohne Sicherheitsleistung Hinterlegung bei Gericht ver-
langt werden.
Art. 14.
Ist die zur Verjährung der betreffenden Verbindlichkeit nöthige Zeit abgelaufen,
ohne daß sich ein Inhaber der Urkunde gemeldet hat, so kann der Antragsteller die be-
treffende Zahlung oder sonstige Leistung, in den Fällen des Art. 13 die Freigebung der
geleisteten Sicherheit oder die Ausfolge des Hinterlegten verlangen.
Art. 15.
Für die Verfügung der Zahlungssperre (Art. 1 Nro. 2) ist die für die Endent-
scheidung im Aufgebotsverfahren anzusetzende Gerichtsgebühr zu entrichten.